Als Gründer*in und somit Selbstständige*r musst du jeden Monat oder einmal im Quartal, aber immer pünktlich zum 10. des Folgemonats deine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer zahlen. Das heißt, du hast gerade einmal zehn Tage Zeit dafür, alle Belege zu sortieren und die Buchhaltung in Ordnung zu bringen. Und in Sachen Pünktlichkeit versteht das Finanzamt wahrlich keinen Spaß. Verpasst du die Frist, drohen Verspätungszuschläge von 10 Prozent der Steuerschuld (bis maximal 25 TEUR). Wenn du wiederholt die Umsatzsteuervoranmeldung nicht rechtzeitig abgibst, ist das Steuerhinterziehung.
Gerade nach einer Gründung und in den ersten Geschäftsjahren kann das zusätzlichen Druck aufbauen. Die Dauerfristverlängerung ist eine gute Möglichkeit, diesen Druck zu verringern, da die Frist um einen Monat verlängert wird.
Was ist die Dauerfristverlängerung?
Das Wichtigste in Kürze:
- Mit der Dauerfristverlängerung kannst du dir einen Monat mehr Zeit verschaffen, um die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
- Die Fristverlängerung musst du als Quartalszahler*in nur einmalig beim Finanzamt beantragen, Monatszahler*innen müssen den Antrag jedes Jahr aufs Neue stellen. Du musst ihn jedoch nicht begründen.
- Monatszahler*innen müssen eine einmalige Sondervorauszahlung von einem Elftel der Umsatzsteuer des Vorjahres leisten. Bei Gründer*innen im ersten Geschäftsjahr wird diese Summe geschätzt.
- Die Dauerfristverlängerung hat keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Wirkung der Dauerfristverlängerung
Die Dauerfristverlängerung verschafft dir schlichtweg mehr Zeit. Dank ihr kannst du deine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) einen Monat später abgeben. Zum Beispiel kannst du die Umsatzsteuervoranmeldung des Augusts statt bis zum 10. September bis zum 10. Oktober machen und entsprechend später auch erst die Umsatzsteuer zahlen. Die Details der Dauerfristverlängerung sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. In § 18 Abs. 6 UStG wird die Möglichkeit eingeräumt, die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlung um einen Monat zu verlängern. Das Verfahren der Dauerfristverlängerung ist in den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt.
Bitte beachten: Die Sondervorauszahlung
Die Sondervorauszahlung ist ein Sonderfall, der solche Unternehmer*innen betrifft, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich machen müssen. Das sind Gründer*innen im ersten Jahr und Unternehmen, die mehr als 7.500 EUR Umsatzsteuer pro Jahr zahlen. Beantragen diese eine Dauerfristverlängerung, so müssen sie ein Elftel der Jahresumsatzsteuer als Sondervorauszahlung entrichten. Bei Gründer*innen, die noch keine Vorjahresumsatzsteuer vorweisen können, wird diese Summe geschätzt. Solange die Dauerfristverlängerung nicht widerrufen wird, muss die Sondervorauszahlung jedes Jahr aufs Neue bis zum 10. Februar des folgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Sie wird dann bei Vorauszahlung für den letzten Monat, also den Dezember, desselben Jahres angerechnet.
Dauerfristverlängerung für Neugründungen
Auch Gründer*innen können mittlerweile eine Dauerfristverlängerung beantragen. Gerade in der ersten Zeit gibt es für dich und dein Unternehmen ganz schön viel zu bedenken und zu tun. Vielleicht ist dir die gesamte Buchführung auch noch neu. Dann sind die zehn Tage, die dir vom Monatsende bis zur Abgabe der Umsatzsteuervorauszahlung bleiben, schnell verstrichen. Daher empfiehlt es sich gerade für Gründer*innen, die Dauerfristverlängerung zu beantragen. Allerdings hast du im ersten Jahr logischerweise keine Umsatzsteuer des Vorjahres vorzuweisen. Die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung muss also geschätzt werden, ebenso die Höhe der Sondervorauszahlung. Diese Schätzungen musst du begründen. Du kannst hierfür zum Beispiel auf die Planrechnung aus deinem Businessplan zurückgreifen.
Ein weiterer Punkt, den du beachten solltest: Für die Dauerfristverlängerung musst du anfänglich eine Sondervorauszahlung leisten. Diese musst du ebenfalls schätzen. Möchtest du die Dauerfristverlängerung beantragen, plane diese Sondervorauszahlung unbedingt mit ein, damit du sie auch zahlen kannst – auch wenn du zu Beginn noch nicht so große Umsätze haben wirst.
Seit Anfang 2021 gibt es eine Neuerung für Gründer*innen: Hast du dich 2020 oder 2021 selbstständig gemacht und beträgt die Umsatzsteuerzahllast (Umsatzsteuerzahlungen abzüglich Vorsteuererstattungen) im Vorjahr oder im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 7.500 EUR, kannst du einen Antrag stellen, um die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vierteljährlich abgeben zu müssen.
Bedingungen für die Dauerfristverlängerung
Wer kann die Dauerfristverlängerung beantragen?
Die Dauerfristverlängerung kann jede*r beantragen, die/der zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist. Das sind grundsätzlich alle Unternehmer*innen, Selbstständigen und Freiberufler*innen in Deutschland.
Lediglich bestimmte Berufsgruppen und Kleinunternehmer*innen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und somit keine Umsatzsteuer berechnen, sind von der Pflicht ausgenommen. Wer im Vorjahr eine Umsatzsteuerzahllast von weniger als 1.000 EUR hatte, kann sich von der Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen.
Formelle Voraussetzungen:
- Die Zuständigkeit des Finanzamtes muss geklärt sein. Ist dein Wohn- oder Unternehmenssitz in Deutschland, ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamts durch die entsprechende Adresse. Bei einem Sitz im Ausland ist das in Deutschland für das jeweilige Land zuständige Finanzamt bestimmend.
- Der Antrag muss in der Regel elektronisch gestellt werden und den Grundlagen der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) entsprechen.
- Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Die Fristverlängerung tritt ab Antragsstellung, also nicht rückwirkend, in Kraft. Willst du die Verlängerung für das komplette Kalenderjahr beantragen, so musst du dies bis zum 10.2. tun.
- Nach Antragstellung bekommst du keinen Bescheid vom Finanzamt. Lehnt es deinen Antrag nicht grundsätzlich ab, so gilt das als Genehmigung.
Dauerfristverlängerung beantragen
Die Dauerfristverlängerung kannst du direkt über ELSTER online beantragen. Dazu gehst du einfach auf den Punkt „Dauerfristverlängerung“ im Bereich der Umsatzsteuer und füllst das Antragsformular aus. Ganz oben gibst du deine Steuernummer und die Daten des Finanzamts ein, darunter deine Firmendaten. Der wichtigste Teil ist der volle Euro-Betrag: Dort gibst du die zu erwartende Umsatzsteuer des Kalenderjahres ein. Wenn du für das komplette Vorjahr bereits eine Umsatzsteuer gezahlt hast, kannst du dich an dieser Summe orientieren. Beantragst du die Verlängerung für dein erstes Wirtschaftsjahr, kannst du diesen Betrag schätzen.
Besonders wichtig ist das Feld 38: Darin wird die Sondervorauszahlung berechnet. Das Onlineformular macht das selbstständig.
Die anderen Felder können im Regelfall freigelassen werden. Hast du dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, wird die Sondervorauszahlung automatisch eingezogen und dem Restbetrag angerechnet.
Wenn du eine*n Steuerberater*in hast, kann diese/dieser den Antrag auf Dauerfristverlängerung für dich stellen, die Sondervorauszahlung berechnen und dich rechtzeitig über Fristen informieren.
Bewilligungsbescheid des Finanzamtes
Sobald der Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt eingegangen ist, kannst du sie in Anspruch nehmen. Einen schriftlichen Bescheid bekommst du nicht. Das Finanzamt lehnt den Antrag nur dann ab, wenn du dich in der Vergangenheit nicht korrekt verhalten hast, etwa Steuern zu spät oder gar nicht gezahlt hast.
Besonderheiten der Dauerfristverlängerung
Je nachdem, ob du deine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder quartalsweise machen musst, unterscheidet sich die Dauerfristverlängerung und der Antrag darauf ein wenig. Ob du Monatszahler*in oder Quartalszahler*in bist, hängt davon ab, wie viel Umsatz du in den Vorjahren gemacht hast beziehungsweise wie viel Umsatzsteuer du bezahlt hast. Hast du mehr als 7.500 EUR Umsatzsteuer bezahlt, musst du die Vorausmeldung monatlich machen. Wenn du am Ende deines zweiten Geschäftsjahres weniger als 7.500 EUR gezahlt hast, kannst du beantragen, Quartalszahler*in zu werden. Unternehmen mit weniger als 1.000 EUR Umsatzsteuer im Jahr können ihre Vorauszahlungen sogar jährlich machen. Im ersten Jahr der Gründung giltst du als Monatszahler*in, die Umstellung auf Quartalszahlung ist im noch nicht möglich.
Dauerfristverlängerung für Monatszahler*innen
Als Monatszahler*in musst du ein Elftel der Jahresumsatzsteuer als Sondervorauszahlung leisten und die Dauerfristverlängerung jedes Jahr aufs Neue bis zum 10.2. des Jahres beantragen.
Deine Frist verlängert sich dann um jeweils einen Monat. Die Umsatzsteuer vom Februar musst du dann also erst zum 10. April statt zum 10. März entrichten, die vom März bis zum 10. Mai usw.
Dauerfristverlängerung für Quartalszahler*innen
Alle, die ihre Umsatzsteuer quartalsweise abführen, haben einen Vorteil: Sie müssen den Antrag nur einmalig stellen und nicht jedes Jahr aufs Neue. Außerdem müssen sie keine Sondervorauszahlung leisten. Willst du die Dauerfristverlängerung für das ganze Kalenderjahr beantragen, so musst du den Antrag bis zum 10. April einreichen. Auch für Quartalszahler*innen gibt es nur einen Aufschub von einem Monat, nicht etwa von einem Quartal. Das heißt, dass du die Umsatzsteuer für das erste Quartal eines Jahres zum 10. Mai statt zum 10. April zahlen musst.
Beispiel für die Dauerfristverlängerung in den ersten Jahren
Angenommen, du gründest eine Firma zum 1. Juni. Im ersten Monat fallen 650 EUR Umsatzsteuer nach Umsatzsteuervoranmeldung an. Diese musst du bis zum 10. Juli abgegeben haben.
Nun beantragst du eine Dauerfristverlängerung.
Du schätzt deine Jahresumsatzsteuer auf 7.800 EUR (650 EUR x 12 Monate). Diese teilst du durch 11. So kommt eine Sondervorauszahlung in Höhe von 709 EUR zustande. Diese musst du mit Einreichung des Antrags spätestens zum 10. Juli zahlen. Wird dein Antrag nicht explizit abgelehnt, sind die 650 EUR Umsatzsteuer für den nächsten Monat (Juli) dann zum 10. September statt zum 10. August fällig. Die Umsatzsteuer in den folgenden Monaten entspricht der Summe im Juni, nur im Dezember wird aufgrund des Weihnachtsgeschäfts eine Umsatzsteuer von 850 EUR fällig.
Deine gesamte Umsatzsteuer des Jahres, von Juni bis Dezember, ist also:
6 x 650 EUR + 850 EUR = 4.750 EUR.
Die Umsatzsteuer im Dezember wird mit der Sondervorauszahlung verrechnet:
850 EUR – 709 EUR = 141 EUR.
Diese sind bis zum 10. Februar des Folgejahres zu zahlen.
Die neue Sondervorauszahlung wird berechnet, indem die Umsatzsteuer der ersten sieben Monate (Juni bis Dezember) auf das ganze Jahr hochgerechnet wird:
4.750 EUR / 7 Monate = 678,67 EUR
678,67 EUR x 12 Monate = 8.143 EUR.
Diese werden wiederum durch 11 geteilt und ergeben somit eine neue Sondervorauszahlung in Höhe von 470,26 EUR. Die ist ebenfalls zum 10. Februar fällig.
Da die Umsatzsteuer des ersten Jahres, auf 12 Monate gerechnet, über 7.500 EUR lag, bleibst du Monatszahler*in.
Die Dauerfristverlängerung widerrufen
Die Dauerfristverlängerung gilt, bis du dem Finanzamt mitteilst, dass du sie nicht länger beanspruchen möchtest. Du kannst die Dauerfristverlängerung im Grunde jederzeit frist- und formlos widerrufen. Allerdings verschafft sie dir Zeit und bringt keinerlei Nachteile. Ein Widerruf führt auch zu keiner Erstattung von bereits geleisteten Steuerzahlungen, sondern wird lediglich am Jahresende verrechnet.
Die Dauerfristverlängerung kann allerdings auch vom zuständigen Finanzamt widerrufen werden. Das kann passieren, wenn der Steueranspruch des Finanzamtes gefährdet ist, also du Steuern nicht rechtzeitig zahlst oder auch mit anderen Steuerzahlungen im Rückstand bist.
Fazit
Die Dauerfristverlängerung ist ein gutes Mittel, dir mehr Zeit bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu verschaffen. Gerade in den ersten Jahren nach der Gründung hast du so viel zu beachten und zu lernen, dass ein Monat mehr Zeit für deine Buchhaltung eine echte Erleichterung sein kann.
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