Differenzbe­steuerung nach § 25a UStG

Spezielles Umsatzsteuer-Sparmodell für den Handel

Eigentlich ist die Umsatzsteuer eine einfache Sache für Unternehmer*innen. Ein Sonderfall ist die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, die zum Beispiel bei Gebrauchtwaren zur Anwendung kommt.

Umsatzsteuer, lästige Pflicht

Die Umsatzsteuer ist für dich als Unternehmer*in grundsätzlich ein Durchlaufposten. Du schlägst sie auf deine Rechnungsbeträge auf und führst sie regelmäßig ans Finanzamt ab, reduziert um die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer, die du im gleichen Zeitraum mit deinen Einkäufen und Betriebsausgaben bezahlt hast. Je nachdem, wie hoch deine Umsätze sind, reichst du monatlich, vierteljährlich oder jährlich deine Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Eigentlich eine klare Sache. Aber es gibt Spezialfälle, in denen die Kalkulation etwas komplizierter ist. 

Einkauf ohne Umsatzsteuer – was nun?

So kommt es zum Beispiel vor, dass gewerbliche Wiederverkäufer Handelsware ohne ausgewiesene Umsatzsteuer einkaufen, beispielsweise bei privaten Verkäufer*innen oder umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmen. Da beim Einkauf keine Umsatzsteuer deklariert wurde, lässt sich für diese Einkäufe auch keine Vorsteuer verrechnen. Beim Wiederverkauf würden also 19 Prozent Umsatzsteuer auf den vollen Verkaufspreis anfallen, ohne Abzüge. Bei geringen Handelsmargen kann das zum Problem werden. Deshalb gibt es für solche Fälle die Möglichkeit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG

Differenzbesteuerung ist Margenbesteuerung

Die Differenzbesteuerung gestattet es dir, Umsatzsteuer nur auf die Marge zu entrichten, nicht auf den gesamten Verkaufspreis. Die Handelsware kann zum Beispiel ein Gebrauchtwagen sein, ein Handy oder ein Secondhand-Kleidungsstück. Es muss aber nicht notwendigerweise ein gebrauchter Gegenstand sein. Auch ein neues Handy aus einer Vertragsverlängerung, das du als Wiederverkäufer*in bei einer Privatperson kaufst, käme beim Wiederverkauf für die Differenzbesteuerung in Betracht. Du hast bei jedem Verkauf einer Ware, die du ohne ausgewiesene Umsatzsteuer eingekauft hast, die Wahl, ob du von der Möglichkeit der Differenzbesteuerung Gebrauch machst oder nicht. Es gibt nämlich tatsächlich Fälle, in denen die Regelbesteuerung von 19 Prozent auf den gesamten Verkaufspreis günstiger ist.

Ein Beispiel für die Differenzbesteuerung

Autohändler Karren-Kalle kauft einen Gebrauchtwagen von privat für 5.000 EUR an und möchte ihn mit 1.000 EUR Aufschlag verkaufen.

Möglichkeit 1: Regelbesteuerung bei Verkauf an privat

Bei Anwendung der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung müsste Karren-Kalle den Wagen für 6.000 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer anbieten, also für 7.140 Euro. Auf der Rechnung müsste er 1.140 EUR MwSt. ausweisen. Es ist aber möglich, dass sich kein/keine Käufer*in findet, weil das Auto 7.140 EUR schlicht zu teuer wäre. Würde Karren-Kalle seinen Verkaufspreis senken, ginge das zu Lasten seiner Marge. 

Möglichkeit 2: Differenzbesteuerung

Da Karren-Kalle den Wagen von einer Privatperson gekauft hat, darf er die Differenzbesteuerung anwenden. Die 19 Prozent Umsatzsteuer fallen dann nur auf die Marge von 1.000 EUR an, das ergibt 190 EUR. Der Verkaufspreis beträgt in dem Fall nur 6.190 EUR. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung nicht gesondert auszuweisen, allerdings muss ein Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG enthalten sein.

Möglichkeit 3: Verkauf an Unternehmen

Würde Karren-Kalle den Wagen an eine vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin verkaufen, wäre für die Käuferin die Umsatzsteuer-Regelbesteuerung günstiger. Sie würde für den Wagen 7.140 EUR incl. 1.140 EUR Mehrwertsteuer bezahlen und sich die 1.140 EUR als Vorsteuer erstatten lassen. Der Wagen würde sie also nur 6.000 EUR kosten. Würde sie Karren-Kalle den Wagen mit Differenzbesteuerung abkaufen, müsste sie 6.190 EUR bezahlen, könnte aber keine Vorsteuer verrechnen. Für Karren-Kalle ist das einerlei, er verdient bei beiden Verfahren dasselbe.

Differenzbesteuerung - Hinweis auf der Rechnung ist vorgeschrieben

Wendest du bei einem Verkauf die Differenzbesteuerung an, darfst du die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung nicht separat ausweisen. Die Rechnung muss stattdessen einen Hinweis auf die Differenzbesteuerung enthalten, zum Beispiel so: „Der Rechnungsbetrag enthält Umsatzsteuer, die nicht gesondert ausgewiesen ist. Der Artikel unterliegt der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG.“

Differenzbesteuerung - Keine Regel ohne Ausnahme

Wie immer im Steuerrecht gibt es auch bei der Differenzbesteuerung Sonderfälle. Für Geschäfte mit Kund*innen oder Lieferant*innen außerhalb der EU ist sie grundsätzlich nicht zulässig, denn da käme sie sich mit der Einfuhrumsatzsteuer in die Quere. Beim Handel innerhalb der EU gibt es ein paar Dinge zu beachten, außerdem gibt es Waren, die grundsätzlich nicht unter die Differenzbesteuerung fallen.

Sonderfall 1: Auslandseinkauf (EU)

Kaufst du einen Artikel im EU-Ausland von privat an, kannst du beim Weiterverkauf die Differenzbesteuerung wählen. Ausdrücklich ausgenommen davon sind neue Fahrzeuge.

Kaufst du im EU-Ausland einen gebrauchten Artikel von einem Händler ein, so handelt es sich hierbei um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a UStG, du zahlst also keine Umsatzsteuer. Trotzdem darfst du hier die Differenzbesteuerung nicht anwenden. Du hast den Artikel ja zum Nettopreis gekauft.

Sonderfall 2: Verkauf ins EU-Ausland

Möchtest du einen Artikel, den du innerhalb der EU ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer gekauft hast, ins EU-Ausland verkaufen, dann ist beim Verkauf an Privatleute die Differenzbesteuerung möglich. 

Verkaufst du hingegen an ein Unternehmen, dann ist die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a UStG für den/die Käufer*in die günstigere Variante.

Sonderfall 3: Edelmetalle und Edelsteine

Gold, Silber und Diamanten sind von der Differenzbesteuerung ausdrücklich ausgenommen, wie auch andere Edelmetalle und Edelsteine. Anwendbar ist die Differenzbesteuerung hingegen auf Schmuck, auch wenn dieser aus Edelmetallen und Edelsteinen gefertigt ist.

Sonderfall 4: Kunstgegenstände und Antiquitäten

Wenn du mit Kunstgegenständen oder Antiquitäten handelst, musst du gegenüber dem Finanzamt festlegen, für welche Objektgruppen (Antiquitäten, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke) du die Differenzbesteuerung anwendest oder nicht. An diese Entscheidung bist du für zwei Jahre gebunden. Als Marge nimmt das Finanzamt bei Kunstgegenständen pauschal 30 Prozent des Verkaufspreises an. Es gibt weitere spezielle Regelungen für den Ankauf ganzer Sammlungen, aus denen dann einzelne Stücke weiterveräußert werden.

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Kleinunternehmen und Differenzbesteuerung

Zunächst einmal gilt: Kleinunternehmer*innen, die sich nach § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht haben befreien lassen, können die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwenden, weil sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer verrechnen. Wo nichts abzuführen ist, lässt sich auch keine Differenz bilden.

Steuerfalle Umsatzsteuer

Für viele Gründer*innen, die als umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer*innen gestartet sind, ist im zweiten oder dritten Geschäftsjahr Schluss mit der Kleinunternehmerregelung. Nämlich dann, wenn die Umsätze die geltenden Grenzen von 22.000 beziehungsweise 50.000 überschritten haben. Ist das bei dir der Fall, musst du plötzlich Umsatzsteuer auf deine Verkäufe an das Finanzamt abführen. Wenn du deine Preise zu knapp kalkuliert hast, musst du nun die Umsatzsteuer aufschlagen, was dazu führen kann, dass sie nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die Differenzbesteuerung bietet zumindest für diejenigen, die An- und Verkauf betreiben, die Möglichkeit, die Umsatzsteuerlast etwas zu reduzieren.

Kleinunternehmer­regelung oder Differenzbesteuerung: ein Gerichtsurteil

Ein findiger Gebrauchtwagenhändler war der Ansicht, dass sich auch die Berechnungsgrundlage des Umsatzes für die Kleinunternehmerregelung nicht nach dem Gesamtumsatz, sondern nach der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis richten sollte. Also analog zur Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung. Bei Gebrauchtwagen sind 22.000 EUR Gesamtumsatz im Jahr schnell erreicht: Drei Autoverkäufe mit einem Verkaufspreis von jeweils 8.000 EUR reichen schon aus, um im zweiten Jahr umsatzsteuerpflichtig zu werden. Zudem sind die Handelsspannen vergleichsweise gering. Doch die Gerichte sahen das anders. Basis für die Kleinunternehmerregelung ist immer der Gesamtumsatz. Immerhin kann der Autohändler seine Umsatzsteuerlast verringern, indem er die Differenzbesteuerung bei den Autos in Anspruch nimmt, die er von privat gekauft hat.

Fazit

Die Differenzbesteuerung bietet dir als Unternehmer*in eine willkommene Möglichkeit, beim Verkauf bestimmter Artikel deine Umsatzsteuerlast zu verringern. Sie bedeutet aber auch zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Umsatzsteuererklärung. Grundsätzlich gilt: Je kleiner deine Marge, desto größer ist deine Ersparnis durch Anwendung der Differenzbesteuerung. Deshalb lohnt sich eine individuelle Betrachtung bei jedem infrage kommenden Verkauf. Auch als umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer*in nach §19 UStG solltest du die Differenzbesteuerung im Hinterkopf behalten, für den Fall, dass du nach einigen Jahren die gesetzlichen Umsatzgrenzen überschreitest.

 

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bhp