Wer ein Unternehmen gründet, steht vor einer schwierigen Frage: Welche Rechtsform ist die beste? Vor allem bei Gründungen von zwei oder mehr Personen scheint eine Personengesellschaft angebracht. Aber was ist das eigentlich genau? Was unterscheidet sie von einer Kapitalgesellschaft und worin liegen ihre Vor- und Nachteile? Antworten gibt dieser Artikel. Wenn du ihn gelesen hast, kannst du am Ende leichter entscheiden, welche Rechtsform für dein Unternehmen die sinnvollste ist.
Definition: Was ist eine Personengesellschaft?
Bei einer Personengesellschaft schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, die ein gemeinsames unternehmerisches Ziel verfolgen und verwirklichen möchten. Diese Personen können natürlich oder juristisch sein. Eine juristische Person kann beispielsweise auch eine GmbH sein, die als Gesellschafterin Teil einer Personengesellschaft wird.
Bei einer Personengesellschaft ist keine Mindestkapitaleinlage vorgeschrieben, d. h. es ist im Grunde irrelevant, wie viel Kapital du als Gesellschafter*in bei der Gründung einbringst oder ob überhaupt. Im Normalfall ist das Kapital jedoch keine Frage des Ob, sondern des Wieviel. Eine finanzielle Absicherung ist schließlich immer sinnvoll. Doch du bestimmst die Summe. Die Grundlage für die Gründung einer Personengesellschaft bildet ein formfreier Gesellschaftsvertrag.
Abgrenzung der Personengesellschaft von der Kapitalgesellschaft
Wie die Namen bereits verraten, stehen bei einer Personengesellschaft die beteiligten Gesellschafter*innen im Fokus und nicht, wie bei Kapitalgesellschaften, das Kapital. Aus diesem Unterschied ergeben sich weitere Besonderheiten im Gründungsprozess, bei den Gründungskosten, der Gesellschafterstruktur, der Geschäftsführung, bei der Buchhaltung, der Finanzierung, der Gewinnbeteiligung, der Besteuerung und der Haftungsfrage.
Viele Gründer*innen kommen ins Wanken, wenn es um die Frage der Rechtsform bei ihrer Gründung geht. Startups und junge Unternehmer*innen scheinen häufig die Personengesellschaft zu bevorzugen, da die Hürden der Gründung relativ niedrig sind. Was die Haftung betrifft, ist die Kapitalgesellschaft mit dem Schutz des Privatvermögens jedoch die klare Siegerin.
Eine Kapitalgesellschaft kann auch als Einzelunternehmen geführt werden. Die Personengesellschaft wird nur von mehreren Gesellschafter*innen gegründet. Die Gesellschafter*innen einer Personengesellschaft haften persönlich und unbeschränkt, d. h. sie haften mit ihrem privaten Vermögen – sofern es sich um natürliche Personen handelt. Die Haftung innerhalb einer Kapitalgesellschaft ist hingegen auf das Geschäftsvermögen beschränkt. Wenn zwei GmbHs eine GbR bilden, haftet niemand mit seinem Privatvermögen.
Die Gesellschafter*innen selbst übernehmen in der Regel die Geschäftsführung einer Personengesellschaft. Bei einer Kapitalgesellschaft kommt es häufiger vor, dass jemand für die Geschäftsführung angestellt wird. Und auch wenn die Gesellschafter*innen der Kapitalgesellschaft selbst diesen Job übernehmen, gelten sie formal als Angestellte des Unternehmens, mit Arbeitsvertrag und festem Gehalt.
Die unterschiedlichen Formen der Personengesellschaft
Es gibt in Deutschland vier Formen der Personengesellschaft:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form der Personengesellschaft und eine der beliebtesten Rechtsformen, wenn zwei oder mehr Personen sich zusammentun und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Das hat mehrere Gründe:
- Einfache Gründung durch wenige Formalitäten
- Kein Mindestkapital notwendig
- Geringe Gründungskosten
- Einfache Buchführung und Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Eine GbR wird z. B. häufig bei der Gründung von Agenturen oder Gemeinschaftspraxen genutzt. Gerade Gründungsteams von Freiberufler*innen entscheiden sich oft für die GbR, da sie sich ohne nennenswerte Geldeinlage und mit wenig Aufwand gründen lässt. Man kann sagen, dass eine GbR von ganz allein entsteht, wenn sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen. Bei der Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der mündlich formuliert sein kann. Das reicht rein rechtlich tatsächlich aus. Eine schriftliche Fixierung der Vertragsbestandteile ist jedoch immer empfehlenswert. Ausführliche Informationen zu dieser Rechtsform findest du auf unserer Seite GbR gründen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) schließen sich die Gesellschafter*innen für ein Handelsgeschäft zusammen. Bedingung ist die Eintragung ins Handelsregister. Außerdem musst du als Gründer*in beim Gewerbeamt dein Gewerbe anmelden und innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung den ausgefüllten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an das Finanzamt übermitteln. Mindestkapital ist nicht notwendig. Du willst mehr wissen? Wir haben alles zu OHG gründen für dich zusammengetragen. War die OHG früher sehr beliebt bei Handelsunternehmen, spielt sie heute eher eine untergeordnete Rolle.
Kommanditgesellschaft (KG)
Auch die Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH & Co. KG sind Handelsgesellschaften – somit erfolgt auch hier ein Eintrag im Handelsregister. Bei der KG haftet eine Person als Gesellschafter*in (Komplementär*in) persönlich und unbeschränkt und die anderen Gesellschafter*innen (Kommanditist*innen) haften nur mit der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage. Damit ist die KG vorwiegend für Unternehmer*innen von Vorteil, die sich Partner*innen mit zusätzlichem Kapital wünschen, ihr Unternehmen aber alleinig leiten möchten. Auch hier ist der Gesellschaftsvertrag formfrei. Eine Mindestsumme für die Gründung einer KG ist nicht vorgeschrieben.
KGs sind selten. In der Praxis deutlich relevanter sind GmbH & Co. KGs. Hier übernimmt eine GmbH die persönliche Haftung. Da die GmbH selbst aber wiederum nur mit ihrem Kapital haftet, ist die GmbH & Co. KG faktisch eine haftungsbeschränkte Gesellschaft, die zudem noch steuerliche Vorteile bietet. Sie ist allerdings steuerlich aufwändiger zu führen. Daher wird diese Rechtsform heutzutage meist nur noch für sogenannte Projektfinanzierungen, wie für Immobilienprojekte, gewählt. Lies mehr dazu auf der Seite KG gründen.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Für Freiberufler*innen besteht die Möglichkeit, sich in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenzuschließen, um gemeinsam ihren Job auszuüben. Diese ist im Partnerschaftsregister einzutragen. Damit ist sie mit einer OHG vergleichbar. Diese Form der Personengesellschaft steht ausschließlich Angehörigen freier Berufe, z. B. Architekt*innen, Anwält*innen, Steuerberater*innen, offen. Es wird kein Handelsgewerbe ausgeübt. Die Partnerschaftsgesellschaft hat die Besonderheit, dass sie Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung aufzeigt. Allerdings ist diese Haftungsbeschränkung auf berufliche Fehler begrenzt, d. h., dass die Partner*innen für sonstige Schulden, etwa einen Bankkredit, vollumfänglich haften. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Der Partnerschaftsvertrag muss bei einer Partnerschaftsgesellschaft schriftlich festgehalten werden.
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Persönliche Haftung
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So funktioniert die Gründung einer Personengesellschaft
Wenn du eine Personengesellschaft gründen möchtest, solltest du zunächst eines wissen: Hierfür ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Sie ist also ideal für Gründer*innen, denen keine großen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sind die Gründung und darüber hinaus auch die Steuer und Buchführung bürokratisch relativ einfach. Mit der Gründung einer Personengesellschaft trägst du allerdings ein hohes unternehmerisches Risiko, denn du haftest mit deinem kompletten Vermögen – auch deinem Privatvermögen! Bei der Gründung muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, der im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag von Kapitalgesellschaften jedoch formfrei ist. Eine mündliche Absprache und ein Handschlag reichen im Prinzip aus, um eure Bedingungen zu besiegeln. Jedoch ist es immer ratsam, geschlossene Abmachungen schriftlich festzuhalten. Auch das Gründen unter Freunden kann früher oder später zu Missverständnissen führen. Übrigens: Für eine Personengesellschaft besteht ein Freibetrag auf die Gewerbesteuer in Höhe von 24.500 EUR.
Wer haftet innerhalb einer Personengesellschaft?
Was die Haftung betrifft, wird bei einer Personengesellschaft zwischen Gesellschafter*innen und Gesellschaft getrennt. Das bedeutet, dass du als Gesellschafter*in einer Personengesellschaft uneingeschränkt sowohl mit deinem Gesellschaftsvermögen als auch mit deinem Privatvermögen haftest.
An einem Beispiel lässt sich zeigen, was das bedeuten kann: Nehmen wir an, ihr gründet die Segelboot GbR. Das Gesellschaftsvermögen steht in eurem Segelboot. Das Boot gehört nicht dir, sondern der GbR. Aus Versehen versenkt ihr ein anderes Boot und sollt für den Schaden aufkommen, für den die Versicherung nicht zahlt. Da der Wert eures Bootes nicht ausreicht, haftet jeder von euch nicht nur mit seinem Anteil vom Vermögen/Boot, sondern darüber hinaus mit seinem Privatvermögen.
Hat dein Unternehmen Schulden, musst du diese also im schlimmsten Fall aus eigener Tasche bezahlen.
Es klingt drastisch, sollte jedoch nicht unausgesprochen bleiben: Eine Personengesellschaft kann, wenn es schlecht läuft, nicht nur deine berufliche, sondern auch deine private Existenz bedrohen und in eine Privatinsolvenz führen.
Eine Ausnahme bildet die Kommanditgesellschaft. Sie besteht aus mindestens einem/einer Komplementär*in und mindestens einem/einer Kommanditist*in. Der/die Komplementär*in haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen. Der/die Kommanditist*in haftet dagegen nur mit der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, die frei bestimmt werden kann (siehe oben die Ausführungen zur GmbH & Co KG).
Vor- und Nachteile einer Personengesellschaft
Steuern zahlen in einer Personengesellschaft
Wie eine Personengesellschaft steuerlich behandelt wird, hängt davon ab, ob sie als steuerpflichtiges Subjekt angesehen wird oder als Zusammenschluss einzelner Personen. Bei Letzterem werden Vermögen und Gewinne der Gesellschaft anteilig den Gesellschafter*innen entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet.
Einkommensteuer und Erbschaftssteuer: Bei der Einkommensteuer und Erbschaftssteuer stehen die Gesellschafter*innen im Vordergrund, Personengesellschaften sind keine eigenständigen Steuersubjekte. Das bedeutet, dass nicht das Unternehmen besteuert wird, sondern anteilsmäßig die einzelnen Gesellschafter*innen.
Umsatzsteuer: Bei der Umsatzsteuer wird das Unternehmen als eigenständiges Rechtsobjekt besteuert, nicht wie bei der Einkommensteuer die Gesellschafter*innen. Diese bleiben umsatzsteuerlich von der Personengesellschaft zu unterscheidende Dritte.
Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer mischen sich die beiden vorherigen Konzepte. Die Personengesellschaft wird gewerbesteuerlich als selbständiger steuerpflichtiger Betrieb angesehen. Gleichzeitig werden zur Gewinnermittlung die Regeln aus dem Einkommensteuerrecht übernommen.
Den Jahresabschluss einer Personengesellschaft bildet die Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Er sollte innerhalb eines Jahres nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen. Hier werden nur die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten aufgenommen, die Gesellschaftsvermögen sind. Das heißt, die Gesellschafter*innen geben jeweils ihre eigenen Einkommensteuererklärungen ab. Im Gegensatz zu Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften müssen die Abschlüsse von Personengesellschaften nicht durch einen gesetzlichen Abschlussprüfer oder eine Abschlussprüferin geprüft werden.
Alles Wichtige einer Personengesellschaft im Überblick
- Kapitaleinlagen sind nicht verpflichtend
- keine strikte Trennung der Personengesellschaft und der einzelnen Gesellschafter*innen
- Gesellschafter*innen haften uneingeschränkt, also auch persönlich, mit ihrem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft (Ausnahme Kommanditist*innen)
- im Vergleich zu Kapitalgesellschaften ist es leichter, einen Bankkredit aufzunehmen, sofern man privat Vermögen besitzt, das als Sicherheit dienen kann. Ist das nicht der Fall, kann es eher schwerer werden
- die Befugnis zur Geschäftsführung kann nicht nur auf Fremdgeschäftsführer*innen übertragen werden, d. h. die Leitung der Personengesellschaft wird zumindest auch von den Gesellschafter*innen selbst übernommen
- bei der Besteuerung von Personengesellschaften werden die Gesellschafter*innen größtenteils als Einzelpersonen berücksichtigt, Gewinne und Verluste werden unter ihnen aufgeteilt
- bei der Umsatzsteuer wird das Unternehmen besteuert
- die Gewerbesteuer verteilt sich auf die Personengesellschaft und ihre Gesellschafter*innen
- für Personengesellschaften ohne Handelsregistereintrag reicht eine einfache Buchführung – zur Ermittlung des Gewinns ist eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) notwendig
- bei Eintragung im Handelsregister ist eine doppelte Buchführung notwendig, hier erfolgt die Gewinnermittlung in Form einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV)
Fazit
Wer zusammen mit anderen Personen gründet, hat die Qual der Wahl der Rechtsform. Denn während einzelne Freiberufler*innen „einfach“ ein Einzelunternehmen auf die Beine stellen, müssen sich Gründer*innen ab zwei Personen die Frage stellen, welche Rechtsform für das eigene Unternehmen die beste ist. Dabei stehen die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft zur Auswahl. Vor deiner Entscheidung solltest du dich intensiv mit diesen beiden und ihren untergeordneten Rechtsformen befassen. Sie unterscheiden sich hauptsächlich in Hinblick auf die Haftungsfrage.
Ob du eine Personengesellschaft gründest, hängt auch von deinem individuellen Gründungsvorhaben ab. Wie aufgezeigt, hat sie ihre Vor- und Nachteile. Du benötigst keinerlei Startkapital, wobei eine gewisse Summe natürlich förderlich ist. Die Höhe legst allein du fest. In den meisten Fällen ist nicht einmal ein schriftlicher Vertrag notwendig, sodass die Gründung einer Personengesellschaft schnell und einfach über die Bühne gehen kann. Sei dir bewusst, dass du innerhalb dieser Rechtsform mit deinem privaten Vermögen haftest. Dieses Risiko darfst du bei deiner Gründung nicht scheuen.
Für risikofreudige Freiberufler*innen, die sich auf unkomplizierte Weise gemeinsam selbstständig machen möchten, ist die Personengesellschaft ein guter Weg.
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