Körperschaft­steuer: Wissenswertes und Berechnung

Was du über die Körperschaftsteuer wissen musst

Als angehende*r Unternehmer*in ist es nicht immer einfach, den Überblick in Sachen Buchhaltung und Steuern zu behalten. Die gute Nachricht: Professionelle Buchhaltungsfirmen und -programme nehmen dir hier eine Menge Arbeit ab. Aber: Die Basics solltest du kennen und verstehen. Wir unterstützen dich dabei und schauen uns in diesem Ratgeber das Thema „Körperschaftsteuer“ an – oder „Körperschaftssteuer“, denn auch die Schreibweise mit zwei „s“ ist laut Duden erlaubt. Um was für eine Steuer handelt es sich, wer muss sie (nicht) zahlen, in welcher Höhe und wann?

Körperschaftsteuer: Das Wichtigste auf einen Blick

Die Körperschaftsteuer (abgekürzt „KSt“) wird auf das Einkommen bzw. den Gewinn von juristischen Personen erhoben. Damit ist sie das Gegenstück zur Einkommensteuer für natürliche Personen. Zusammen mit der Gewerbesteuer gehört die Körperschaftssteuer zur sogenannten Unternehmenssteuer. Der aktuelle Steuersatz liegt laut § 23 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei 15 Prozent, allerdings kommt noch ein Solidaritätszuschlag hinzu, so dass ein effektiver Steuersatz von 15,83 Prozent entsteht. 

Wer muss die Körperschaftsteuer bezahlen?

Juristische Personen sind zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet. Zu den juristischen Personen zählen:

Gründest du dein Unternehmen in einer dieser Rechtsformen in Deutschland, bist du laut § 1 KStG uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 

Beachte dabei: Schon in der Gründungsphase, also im Zweifelsfall noch vor der Eintragung ins Handelsregister, unterliegt deine Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuerpflicht. In dieser Zeit besteht deine Gesellschaft als sogenannte „Vorgesellschaft“ bzw. „in Gründung“. Da diese Vorgesellschaft als Einheit mit der daraus hervorgehenden Kapitalgesellschaft behandelt wird, besteht die Steuerpflicht ab Beurkundung durch den Notar.

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Beschränkung der Körperschaft­steuerpflicht

§ 2 KStG regelt die Beschränkung der Körperschaftsteuerpflicht, d. h. unter gewissen Bedingungen müssen nur bestimmte Einkünfte besteuert werden. Besonders häufig ist das der Fall, wenn du im Ausland gründest und der Sitz und/oder die Geschäftsleitung deiner Kapitalgesellschaft außerhalb von Deutschland liegt. Die Körperschaftsteuer wird dann nur auf inländische, also in Deutschland erzielte Erträge angewandt.

Befreiung von der Körperschaft­steuerpflicht

Der dritte Fall ist die komplette Befreiung von der Körperschaftsteuer – geregelt in § 5 KStG. Grundsätzlich gilt sie für alle nicht-juristischen oder natürlichen Personen, wenn du also beispielsweise als Freiberufler*in, Kleinunternehmer*in oder Personengesellschaft gründest. Zudem sind folgende Unternehmensformen von der Körperschaftsteuer befreit:

  • Unternehmen des Bundes
  • Staatsbanken
  • politische Parteien
  • soziale Kassen
  • Berufsverbände
  • öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
  • gemeinnützige oder kirchliche Körperschaften, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten

Freibeträge innerhalb der Körperschaftsteuer

Wie bei anderen Steuern für Selbstständige sieht auch das Körperschaftsteuergesetz gewisse Freibeträge vor, die allerdings sehr eng gesteckt und nur wenigen Unternehmen vorbehalten sind. Für juristische Personen, die keinen Gewinn ausschütten, etwa Vereine, sieht der § 24 einen Freibetrag von 5.000 EUR vor. Genossenschaften und Vereine, die hauptsächlich in der Forst- und Landwirtschaft tätig sind, profitieren sogar von einem Freibetrag in Höhe von 15.000 EUR. Den jeweiligen Betrag ziehst du im Anwendungsfall von deinen zu versteuernden Einnahmen ab. Übrig bleibt ein reduziertes Einkommen, auf das die Körperschaftsteuer angewandt wird. Liegen deine Einnahmen unterhalb des Freibetrags, wird gar keine Steuer fällig.

Körperschaftsteuer richtig berechnen

Zum Körperschaftssteuersatz von aktuell 15 Prozent kommt der Solidaritätszuschlag, der 5,5 Prozent der zu entrichtenden Steuer entspricht. Daraus ergibt sich eine Besteuerung von 15,83 Prozent des Einkommens, entsprechend der folgenden Rechnung:

0,15 * 0,055 = 0,00825 * 100 = 0,825 % oder gerundet 0,83 % Soli

Bedeutet: 15 % Körperschaftsteuer + 0,83 % Solidaritätszuschlag = 15,83 %

Bei einem Gewinn von 100.000 EUR mit deinem Unternehmen müsstest du also 15.380 EUR Körperschaftsteuer zahlen – so die einfache Theorie. Auf Basis deiner jährlich zu erstellenden Handelsbilanz werden allerdings noch unterschiedliche Korrekturwerte vom Gesetzgeber vorgesehen.

Gewinnmindernde und -erhöhende Faktoren

Diese wirken sich entweder gewinnmindernd oder -erhöhend aus und haben somit auch Einfluss auf die tatsächlich zu zahlende Körperschaftsteuer. Vom Gewinn abgezogen werden unter anderem sogenannte verdeckte Einlagen, Zuwendungen und die oben erwähnten Freibeträge. Zinsaufwendungen werden durch die sogenannte Zinsschranke im Zuge der Betriebsausgaben begrenzt.

Auf deinen Gewinn draufgeschlagen oder gar nicht erst abgezogen werden dürfen sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Lässt du dir als Geschäftsführung einer GmbH etwa ein unverhältnismäßig hohes Gehalt auszahlen, um den Gewinn deiner Firma zu reduzieren, gilt das als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzamt versteuert diese nachträglich. Der umgekehrte Fall, also der Verzicht auf ein Gehalt, gilt als verdeckte Einlage.

Klingt kompliziert? Ist es aber nicht, zumindest nicht für einen Profi, dem du deine Buchhaltung und Steuererklärung anvertrauen kannst und der dich sicher durch den Steuerdschungel begleitet. Der Fachmann bzw. die Fachfrau können dir auch im Detail erklären, welche Posten du wie anrechnen oder abziehen kannst.

Körperschaftsteuer bei Beteiligungen

Bist du ein*e von mehreren Gründer*innen einer Kapitalgesellschaft, kannst du anstelle der regulären Besteuerung durch die Kapitalertragsteuer das sogenannte Teileinkünfteverfahren (TEV) nutzen: Als Gesellschafter*in versteuerst du dann 60 Prozent deiner Gewinnausschüttung mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz – die übrigen 40 Prozent sind steuerfrei. Ob sich diese alternative Besteuerung für dich lohnt, muss im Einzelfall entschieden, respektive nachgerechnet werden. Wichtig: Die Besteuerungsmethode kannst du nur auf Antrag beim Finanzamt ändern. Das gilt nur für „wesentlich Beteiligte“ und muss in der persönlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden. Was „wesentlich Beteiligte“ sind, kann dir dein*e Steuerberater*in genauer erklären.

Wie werden Verluste bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt?

Gerade in den ersten Jahren nach deiner Gründung können Umsätze von Monat zu Monat und Jahr zu Jahr stark schwanken – machst du in einem Jahr noch ein dickes Plus, kann am Ende des folgenden Jahres ein großes Minus stehen. Dieses Minus kannst du dir bei der Besteuerung zu Nutze machen: mit dem sogenannten Verlustabzug. Hast du beispielsweise in einem Jahr 10.000 EUR Miese gemacht, kannst du diesen Verlust vom Gewinn des Vor- oder Folgejahres abziehen und so deine Steuerlast in dem Jahr reduzieren. Rechnest du deinen Verlust in das Vorjahr, nennt sich das Verlustrücktrag – das Finanzamt hebt den Steuerbescheid aus dem Vorjahr auf und errechnet erneut die Steuerlast. Für das Jahr, in dem der Verlust gemacht wurde, bleibt ein Nullergebnis stehen, auf das du keine Körperschaftsteuer zahlst. Ein Verlustrücktrag ist immer auf das vorherige Jahr beschränkt. Nimmst du den Verlust mit in das Folgejahr, handelt es sich um ein Verlustvortrag – diesen kannst du zeitlich unbegrenzt in die Zukunft schieben. Außerdem hast du die Möglichkeit, einen Verlust zu splitten und anteilig ins Vorjahr zu buchen und ins Folgejahr mitzunehmen. Dadurch kannst du sehr flexibel deine Steuerlast gestalten und verschieben. Sprich am besten mit deiner steuerlichen Beratung, wie du diese Möglichkeiten im Verlustfall optimal für dich nutzen kannst.

Wann führst du die Körperschaftsteuer an das Finanzamt ab?

Die Körperschaftsteuer gehört zur Gruppe der Gemeinschaftssteuern und wird vom Finanzamt zu gleichen Teilen (50/50) an Bund und Länder verteilt. Du selbst führst die Körperschaftsteuer quartalsweise an das Finanzamt ab. Die Höhe wird auf Basis der zu erwartenden jährlichen Zahllast ermittelt. Wichtige Zahlungsfristen sind jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. 

Die Körperschaftsteuer­erklärung

Einmal im Jahr, nach der Erstellung deines Jahresabschlusses (Bilanz), musst du bzw. deine Steuerberatung die Körperschaftsteuererklärung anfertigen und an das Finanzamt übergeben. Die Frist dafür ist der 31. Juli des Folgejahres – dein*e Steuerberater*in kann die Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres verlängern. Wichtig: Die Steuererklärung kann ausschließlich elektronisch auf den amtlichen Vordrucken übermittelt werden, zusammen mit dem vollständigen handelsrechtlichen Jahresabschluss. 

Nach Prüfung durch das Finanzamt erhältst du einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die geleisteten Vorauszahlungen mit dem tatsächlich zu versteuernden Einkommen abgeglichen werden. Daraus ergibt sich entweder eine Nachzahlung (bei zu geringen Vorauszahlungen) oder eine Rückerstattung (bei zu hohen Vorauszahlungen). Für Rückerstattungen gibt es in der Buchhaltung eine eigene Kostenstelle bzw. einen separaten Buchungsvorgang: Geldeingang aus der Erstattung: 1200 (Bank) an 11111 (Finanzamt).

Fazit: Alles Wichtige zur Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist für Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften das Äquivalent zur Einkommenssteuer für natürliche Personen, beispielsweise Einzelunternehmer*innen und Personengesellschaften. Auf den jährlichen Gewinn werden 15 Prozent Körperschaftsteuer plus 0,83 Prozent Solidaritätszuschlag fällig. Um die Steuerlast auf das Jahr gleichmäßig zu verteilen, leistest du quartalsweise Vorauszahlungen, deren Höhe auf Basis des zu erwartenden Gewinnes festgesetzt wird. Über die jährlich anzufertigende Körperschaftsteuererklärung werden die Vorauszahlungen und der tatsächliche Gewinn ermittelt und ggf. die Differenz beglichen – in Form von Erstattungen oder Nachzahlungen. Für Gründer*innen von Kapitalgesellschaften besonders praktisch: Machst du in einem Jahr finanziellen Verlust, kannst du diesen mit dem Gewinn aus dem Vor- oder Folgejahr verrechnen und somit deine Steuerlast senken. Wie das am besten gelingt und was du bei der Berechnung der Körperschaftsteuer genau beachten solltest, erklärt dir am besten deine Steuerberatung.

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bhp