Als angehende*r Unternehmer*in ist es nicht immer einfach, den Überblick in Sachen Buchhaltung und Steuern zu behalten. Die gute Nachricht: Professionelle Buchhaltungsfirmen und -programme nehmen dir hier eine Menge Arbeit ab. Aber zumindest die Basics solltest du kennen und verstehen. Wir unterstützen dich dabei und schauen uns in diesem Ratgeber das Thema „Körperschaftsteuer“ an – oder „Körperschaftssteuer“, denn auch die Schreibweise mit zwei „s“ ist laut Duden erlaubt. Um was für eine Steuer handelt es sich, wer muss sie (nicht) zahlen, in welcher Höhe und wann?
Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer (abgekürzt „KSt“) wird auf das Einkommen von juristischen Personen erhoben. Damit ist sie das Gegenstück zur Einkommensteuer für natürliche Personen. Zusammen mit der Gewerbesteuer gehört die Körperschaftssteuer zu den sogenannten Unternehmenssteuern. Der aktuelle Steuersatz liegt laut § 23 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei 15 Prozent, allerdings kommt noch ein Solidaritätszuschlag hinzu, sodass ein effektiver Steuersatz von 15,83 Prozent entsteht.
Wer muss eine Körperschaftsteuer bezahlen und wer ist befreit?
In puncto Körperschaftsteuer gibt es eine Pflicht, eine Beschränkung und die Befreiung. Wann welcher Fall eintritt, erfährst du in den folgenden Abschnitten.
Körperschaftssteuerpflicht
Juristische Personen sind zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet. Dazu zählen:
- Kapitalgesellschaften – GmbH, UG oder AG
- eingetragene Vereine
- Genossenschaften
- Stiftungen
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Gründest du dein Unternehmen in einer dieser Rechtsformen in Deutschland, bist du laut § 1 KStG uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Beachte dabei: Schon in der Gründungsphase, also unter Umständen noch vor der Eintragung ins Handelsregister, unterliegt deine Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuerpflicht. In dieser Zeit besteht deine Gesellschaft als „Vorgesellschaft“ bzw. „in Gründung“. Da diese Vorgesellschaft als Einheit mit der daraus hervorgehenden Kapitalgesellschaft behandelt wird, besteht die Steuerpflicht ab Beurkundung durch einen/eine Notar*in.
Befreiung von der Körperschaftsteuer
Die komplette Befreiung von der Körperschaftsteuer ist in § 5 KStG geregelt. Grundsätzlich gilt sie für alle nicht-juristischen oder natürlichen Personen. Wenn du also beispielsweise als Freiberufler*in oder Einzelunternehmer*in gründest, zahlst du anstelle der Körperschaftssteuer Einkommensteuer.
Folgende Unternehmensformen und Organisationen unterliegen nicht der Körperschaftsteuer:
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
- Unternehmen des Bundes
- Staatsbanken
- politische Parteien
- soziale Kassen
- Berufsverbände
- öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
- gemeinnützige oder kirchliche Körperschaften, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten
Beschränkung der Körperschaftsteuer
§ 2 KStG regelt die Beschränkung der Körperschaftsteuerpflicht: Unter gewissen Bedingungen müssen nur bestimmte Einkünfte besteuert werden. Besonders häufig ist das der Fall, wenn du im Ausland gründest und der Sitz und/oder die Geschäftsleitung deiner Kapitalgesellschaft außerhalb von Deutschland liegen. Die Körperschaftsteuer wird dann nur auf inländische, also in Deutschland erzielte Erträge angewandt.
Das Körperschaftssteuer-Modernisierungsgesetz ab 2022
Am 21.5.2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer. Dieses Gesetz ermöglicht es bestimmten Personenhandelsgesellschaften auf Antrag, wie eine Kapitalgesellschaft mit lediglich 15 Prozent besteuert zu werden.
Bisher wurde bei Personengesellschaften die Besteuerung immer auf der Ebene der Gesellschafter*innen durchgeführt. Sie trugen die Gewerbesteuer und waren selbst dafür verantwortlich, ihren Anteil am Gewinn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Dies führte dazu, dass die Gesellschaft ihren finanziellen Speicher für Investitionen nur durch Einlagen erweitern konnte. Im Gegensatz dazu konnten Kapitalgesellschaften den Gewinn, der den Gesellschafter*innen zusteht, zurückhalten und stattdessen für Investitionen zu nutzen.
Diese Option steht nun auch bestimmten Personengesellschaften offen. Wenn diese von der neuen Regel Gebrauch machen möchten, müssen sie rechtzeitig einen Antrag an das zuständige Finanzamt stellen. Ihre Rechtsform bleibt dadurch erhalten, lediglich die Art der Besteuerung ändert sich. Ob sich der Wechsel lohnt, sollte im Einzelfall mit dem/der Steuerberater*in erörtert werden.
Mit dem neuen Gesetz möchte der Staat die Wettbewerbsfähigkeit der auf internationalen Märkten tätigen deutschen Unternehmen stärken, die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft tätig sind.
Korrekte Berechnung der Körperschaftsteuer
Zum Körperschaftssteuersatz von aktuell 15 Prozent kommt der Solidaritätszuschlag, der 5,5 Prozent der zu entrichtenden Steuer entspricht. Daraus ergibt sich eine Besteuerung von 15,83 Prozent des Einkommens, entsprechend der folgenden Rechnung:
Körperschaftssteuer = 15 %
Solidaritätszuschlag =
0,15 * 0,055 = 0,00825 * 100 = 0,825 % oder gerundet 0,83 %
Bedeutet: 15 % Körperschaftsteuer + 0,83 % Solidaritätszuschlag = 15,83 %
Bei einem Gewinn von 100.000 EUR müsstest du also 15.380 EUR Körperschaftsteuer zahlen – so die einfache Theorie. Auf Basis deiner jährlich zu erstellenden Handelsbilanz sind allerdings noch unterschiedliche Korrekturwerte vom Gesetzgeber vorgesehen.
Ermittlung des zu versteuernden Gewinns für die Körperschaftsteuer
Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn, der innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzielt wurde. Die Gewinnermittlung bestimmt sich nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftssteuergesetzes (KStG). Ausgangspunkt ist der Jahresabschluss.
Gewinnmindernde und -erhöhende Faktoren
Es gibt verschiedene Faktoren, die sich entweder gewinnmindernd oder -erhöhend auswirken und somit Einfluss auf die tatsächlich zu zahlende Körperschaftsteuer haben. Vom Gewinn abgezogen werden unter anderem verdeckte Einlagen, Zuwendungen und Freibeträge. Zinsaufwendungen werden durch die sogenannte Zinsschranke im Zuge der Betriebsausgaben begrenzt.
Auf deinen Gewinn draufgeschlagen oder gar nicht erst abgezogen werden dürfen sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Lässt du dir als Geschäftsführung einer GmbH etwa ein unverhältnismäßig hohes Gehalt auszahlen, um den Gewinn deiner Firma zu reduzieren, gilt das als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzamt versteuert diese nachträglich. Der umgekehrte Fall, also der Verzicht auf ein Gehalt, gilt als verdeckte Einlage.
Klingt kompliziert? Ist es aber nicht, zumindest nicht für Profis, denen du deine Steuererklärung anvertrauen kannst und die dich sicher durch den Steuerdschungel begleiten. Steuerberater*innen können dir auch im Detail erklären, welche Posten du wie anrechnen oder abziehen kannst.
Wie werden Verluste bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt?
Gerade in den ersten Jahren nach deiner Gründung können Umsätze von Monat zu Monat und Jahr zu Jahr stark schwanken – machst du in einem Jahr noch ein dickes Plus, kann am Ende des folgenden Jahres ein großes Minus stehen. Dieses Minus kannst du dir bei der Besteuerung zu Nutze machen: mit dem sogenannten Verlustabzug. Hast du beispielsweise in einem Jahr 10.000 EUR Miese gemacht, kannst du diesen Verlust vom Gewinn des Vor- oder Folgejahres abziehen und so deine Steuerlast in dem Jahr reduzieren. Rechnest du deinen Verlust in das Vorjahr, nennt sich das Verlustrücktrag – das Finanzamt hebt den Steuerbescheid aus dem Vorjahr auf und errechnet erneut die Steuerlast. Für das Jahr, in dem der Verlust gemacht wurde, bleibt ein Nullergebnis stehen, auf das du keine Körperschaftsteuer zahlst. Ein Verlustrücktrag ist immer auf das vorherige Jahr beschränkt. Nimmst du den Verlust mit in das Folgejahr, handelt es sich um einen Verlustvortrag – diesen kannst du zeitlich unbegrenzt in die Zukunft schieben. Außerdem hast du die Möglichkeit, einen Verlust zu splitten und anteilig ins Vorjahr zu buchen und ins Folgejahr mitzunehmen. Dadurch kannst du deine Steuerlast sehr flexibel gestalten. Sprich am besten mit deiner steuerlichen Beratung, wie du diese Möglichkeiten im Verlustfall optimal für dich nutzen kannst.
Wann führst du die Körperschaftsteuer an das Finanzamt ab?
Die Körperschaftsteuer gehört zur Gruppe der Gemeinschaftssteuern und wird vom Finanzamt zu gleichen Teilen (50/50) an Bund und Länder verteilt. Du selbst führst die Körperschaftsteuer quartalsweise an das Finanzamt ab. Die Höhe wird auf Basis der zu erwartenden jährlichen Zahllast ermittelt. Wichtige Zahlungsfristen sind jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres.
Freibeträge für Körperschaften
Wie bei anderen Steuern für Selbstständige sieht auch das Körperschaftsteuergesetz gewisse Freibeträge vor, die allerdings sehr eng gesteckt und nur wenigen Unternehmen vorbehalten sind. Für juristische Personen, die keinen Gewinn ausschütten, etwa Vereine, sieht der § 24 einen Freibetrag von 5.000 EUR vor. Genossenschaften und Vereine, die hauptsächlich in der Forst- und Landwirtschaft tätig sind, profitieren sogar von einem Freibetrag in Höhe von 15.000 EUR.
Den jeweiligen Betrag ziehst du im Anwendungsfall von deinen zu versteuernden Einnahmen ab. Übrig bleibt ein reduziertes Einkommen, auf das die Körperschaftsteuer angewandt wird. Liegen deine Einnahmen unterhalb des Freibetrags, wird gar keine Steuer fällig. So dürfen z.B. gemeinnützige Körperschaften den Freibetrag abziehen, wenn sie in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden und einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen (nur dieser wird dann mit der Körperschaftsteuer belastet). Darüber hinaus dürfen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts den Freibetrag ausnutzen. Kapitalgesellschaften dürfen den Freibetrag nicht in Abzug bringen.
Körperschaftsteuererklärung, Körperschaftsteuerbescheid & Abgabefristen
Einmal im Jahr, nach der Erstellung deines Jahresabschlusses (Bilanz), musst du bzw. muss deine Steuerberatung die Körperschaftsteuererklärung anfertigen und an das Finanzamt übergeben. Die Frist dafür ist der 31. Juli des Folgejahres – dein*e Steuerberater*in kann die Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres verlängern. Wichtig: Die Steuererklärung kann ausschließlich elektronisch auf den amtlichen Vordrucken übermittelt werden, zusammen mit dem vollständigen handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Nach Prüfung durch das Finanzamt erhältst du einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die geleisteten Vorauszahlungen mit dem tatsächlich zu versteuernden Einkommen abgeglichen werden. Daraus ergibt sich entweder eine Nachzahlung (bei zu geringen Vorauszahlungen) oder eine Rückerstattung (bei zu hohen Vorauszahlungen). Für Rückerstattungen gibt es in der Buchhaltung eine eigene Kostenstelle bzw. einen separaten Buchungsvorgang: Geldeingang aus der Erstattung: 1200 (Bank) an 11111 (Finanzamt).
Besonderheiten der Kapitalgesellschaften
Bist du eine*r von mehreren Gründer*innen einer Kapitalgesellschaft, kannst du anstelle der regulären Besteuerung durch die Kapitalertragsteuer das sogenannte Teileinkünfteverfahren (TEV) nutzen: Als Gesellschafter*in versteuerst du dann 60 Prozent deiner Gewinnausschüttung mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz – die übrigen 40 Prozent sind steuerfrei. Ob sich diese alternative Besteuerung für dich lohnt, muss im Einzelfall nachgerechnet und entschieden werden. Wichtig: Die Besteuerungsmethode kannst du nur auf Antrag beim Finanzamt ändern. Das gilt nur für „wesentlich Beteiligte“ und muss in der persönlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden. Was „wesentlich Beteiligte“ sind, kann dir dein*e Steuerberater*in genauer erklären.
Fazit: Alles Wichtige zur Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist für Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften das Äquivalent zur Einkommenssteuer für natürliche Personen, beispielsweise Einzelunternehmer*innen und Personengesellschaften. Auf den jährlichen Gewinn werden 15 Prozent Körperschaftsteuer plus 0,83 Prozent Solidaritätszuschlag fällig. Um die Steuerlast auf das Jahr gleichmäßig zu verteilen, leistest du quartalsweise Vorauszahlungen, deren Höhe auf Basis des zu erwartenden Gewinnes festgesetzt wird. Über die jährlich anzufertigende Körperschaftsteuererklärung werden die Vorauszahlungen und der tatsächliche Gewinn ermittelt und ggf. die Differenz beglichen – in Form von Erstattungen oder Nachzahlungen. Für Gründer*innen von Kapitalgesellschaften besonders praktisch: Machst du in einem Jahr finanziellen Verlust, kannst du diesen mit dem Gewinn aus dem Vor- oder Folgejahr verrechnen und somit deine Steuerlast senken. Wie das am besten gelingt und was du bei der Berechnung der Körperschaftsteuer genau beachten solltest, erklärt dir am besten deine Steuerberatung.