Die neue Kassen­sicherungs­verordnung

Die Kassensicherungsverordnung regelt, wie Unternehmen ihre Kassensysteme sichern müssen. Sie zielt darauf ab, mögliche Manipulationen von Umsätzen zu erschweren und damit Steuerhinterziehung zu verhindern. 

Relevant ist diese Verordnung für alle, die in ihrem Betrieb viele Bargeldumsätze haben, also zum Beispiel für Restaurants, Hotels, Läden oder Friseure

Was ist die Kassensicherungs­verordnung?

Die Kassensicherungsverordnung heißt im korrekten Amtsdeutsch „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr“ (abgekürzt KassenSichV). Im Zentrum stehen vor allem zwei Neuerungen:

  • Alle Betriebe, die mit Registrierkassen arbeiten, müssen diese mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen.
  • Für jede Transaktion muss ein Beleg erstellt und dem Kunden ausgehändigt werden (Belegausgabepflicht).

Die Übergangsfrist

Um den Betrieben ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Kassensysteme den Vorschriften entsprechend auszustatten, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeräumt.

Wenn du deine Kasse nach dem 26.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft hast und sie sich baulich nicht nachrüsten lässt, hast du bis Ende 2022 Zeit, dir ein neues, gesetzeskonformes Kassensystem zuzulegen. Danach gelten keine Ausreden mehr.

Wenn deine Gründung erst noch bevorsteht, solltest du bei der Wahl des Kassensystems von vornherein darauf achten, dass eine gesetzeskonforme Aufrüstung jederzeit möglich ist – auch, falls in Zukunft weitere Neuerungen anstehen. Die meisten Kassenhersteller bieten ihren Kunden umfangreiche Serviceverträge an, die regelmäßige Softwareupdates und Zusatzfunktionen zur Verbesserung der Betriebsabläufe beinhalten. Eine Internetrecherche, aber auch Gespräche mit anderen Unternehmer*innen über ihre Erfahrungen können dir die Wahl des richtigen Kassensystems erleichtern.

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Wer ist von der Kassensicherungs­versordnung betroffen?

Alle Betriebe, die mit elektronischen Registrierkassen (ob einzeln oder als Kassensystem) arbeiten, sind von der KassenSichV betroffen. Das sind vor allem Betriebe aus der Gastronomie und dem Einzelhandel. Aber auch im Handwerk oder bei Dienstleistungen kommen Registrierkassen zum Einsatz. 

Offene Ladenkassen oder rein mechanische Kassen, die ohne jede Technik auskommen, sind von den Neuerungen durch die KassenSichV nicht betroffen. Diese analoge Form der Buchhaltung bleibt auch nach der Gesetzesänderung in Deutschland erlaubt – allerdings müssen auch hier alle Geschäftsvorgänge lückenlos in einem Kassenbuch dokumentiert werden. Wenn du jeden Tag viele Bar-Umsätze hast, ist das wohl eher keine Option für dich. Aber wenn sich eine Old-School-Kasse mit deinem Geschäftsmodell vereinbaren lässt – warum nicht? Es gibt keine Vorschrift die besagt, dass eine digitale Registrierkasse einzusetzen ist. 

Was hat es mit der technischen Sicherheits­einrichtung (TSE) auf sich?

Die Kassensicherungsverordnung schreibt vor, dass alle Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, zu versehen sind. Die TSE protokolliert und speichert sämtliche Eingaben und verhindert, dass diese unbemerkt gelöscht oder geändert werden. Die schwarzen Schafe, die es leider in fast allen Branchen gibt, können also ihre Umsätze nach Feierabend nicht mehr nach Belieben fälschen, um ihre Steuern zu senken. 

Zudem liefert die Sicherheitseinrichtung für jeden Verkauf einen bestimmten Code, der auf dem Verkaufsbeleg erfasst wird. Diese Prüfnummer zusammen mit dem unveränderbaren Protokoll der TSE ermöglicht es dem Finanzamt, über eine digitale Schnittstelle innerhalb von Minuten zu überprüfen, ob in einem Unternehmen die Umsätze einwandfrei dokumentiert wurden. Dafür reicht ein einfacher Abgleich eines Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware aus.

Zudem kann die digitale Kassennachschau, anders als bisher die klassische Betriebsprüfung, auch ohne Ankündigung erfolgen. Werden dabei trotz aller Sicherheitsvorkehrungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt eine Steuerschätzung vornehmen oder eben doch noch eine Betriebsprüfung alter Schule anordnen. Das ist für die betreffenden Unternehmen teuer, nervenaufreibend und zeitraubend – eine Erfahrung, die du dir gerne sparen darfst. 

Cloudbasierte oder klassische Sicherheits­einrichtung?

Derzeit sind nur einige physische Sicherheitseinrichtungen zertifiziert (Stand: Juni 2020). Das bedeutet, dass sich die TSE auf einem USB-Stick oder einer SD-Karte befindet oder gleich in einen Drucker integriert ist, der die Kassenbelege ausgibt. Anbieter von cloudbasierten TSE warten noch auf grünes Licht durch die Behörden, um mit ihren Lösungen an den Markt gehen zu können. Branchenfachleute gehen davon aus, dass es in den nächsten Monaten so weit sein könnte.

Die physischen TSE müssen alle drei bis sieben Jahren ausgetauscht werden. Bei Kosten um 250 Euro pro Stück (d. h. pro Kasse) kann da einiges zusammenkommen. Eine cloudbasierte Lösung hätte den Vorteil, dass sie mit geringeren Investitionskosten verbunden wäre. Stattdessen würde eine monatliche Gebühr fällig. 

Zudem sind nicht alle Kassenmodule anschlussfähig. Vor allem in der Gastronomie sind mobile Tablet-Kassen sehr beliebt, die keinen USB-Anschluss haben. Sie müssen sich über das WLAN mit dem TSE-gesicherten System verbinden (was einen Offline-Betrieb unmöglich macht). 

Falls du noch in der Vorbereitungsphase steckst und deine Gründung nicht unmittelbar bevorsteht, ist es ratsam, den Markt zu beobachten und die Zertifizierung cloudbasierter TSE abzuwarten, um größere Auswahlmöglichkeiten zu haben und die Preise und Konditionen vergleichen zu können. 

Hast du dir bereits ein Kassensystem zugelegt, solltest du dich unbedingt mit dem Hersteller deiner Kasse in Verbindung setzen. Er kann dich kompetent beraten, wie du deine Kasse den Vorschriften gemäß aufrüsten und die TSE einbinden kannst. 

Was ist die Belegausgabe­pflicht?

Vor allem die Belegausgabepflicht oder schlicht Bonpflicht hat in der Öffentlichkeit für Aufmerksamkeit gesorgt. Sie besagt, dass alle Betriebe, die mit einer Registrierkasse arbeiten, ihren Kunden einen Beleg aushändigen müssen (auf Papier oder elektronisch). Nur in Ausnahmefällen und auf Antrag können sich Unternehmen von der Bonpflicht befreien lassen.

Vor allem Bäckereien gingen Anfang des Jahres 2020 auf die Barrikaden und führten hohe Kosten und Umweltschäden als Gegenargumente gegen die Bonpflicht an. Ganze Müllsäcke voller Bons wurden in Schaufenstern ausgestellt oder öffentlichkeitswirksam an das Finanzministerium geschickt. Inzwischen hat sich der Sturm jedoch gelegt und es scheint sich kaum noch jemand über die Bonpflicht aufzuregen. 

Man mag diese Vorschrift für übertrieben halten, aber sie erhöht den Druck, jeden Verkaufsvorgang auch wirklich in die Kasse einzugeben. Wenn die Kassensicherungsverordnung samt Bonpflicht dazu beitragen kann, dass weniger Umsätze am Fiskus vorbeigeschmuggelt werden, fällt es doch nicht mehr ganz so schwer, sich den Anordnungen zu fügen – oder?

Paragraph KassenSichV

Was ist die Kassenmeldepflicht?

Eine weitere Neuerung, die sich aus der Kassensicherungsverordnung ergibt, ist die Kassenmeldepflicht. Sie besagt, dass alle Kassen innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme dem zuständigen Finanzamt zu melden sind. 

Folgende Auskünfte sind für die Kassenmeldung wichtig:

  • Name und Steuernummer des/der Steuerpflichtigen
  • Seriennummer des Kassensystems 
  • Art der TSE und des elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der elektronischen Aufzeichnungssysteme 
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die KassenSichV?

Wenn ein Unternehmen sich weigert, Belege an seine Kunden auszugeben, muss es dafür nicht mit einem Bußgeld rechnen. Allerdings präsentiert es sich natürlich als vorrangiges Ziel für die Steuerfahndung – und das kann teuer werden. Selbst wenn bei einer Betriebsprüfung keinerlei Steuersünden festgestellt werden: Die Prüfung kostet Zeit, Nerven und Geld – vor allem dann, wenn das Geschäft unterbrochen werden muss, was durchaus vorkommen kann. 

Sollte ein Unternehmen jedoch 

  • nach Ablauf der Schonfrist immer noch keine zertifizierte TSE vorweisen können, 
  • keine oder falsche Belege ausstellen,
  • Geschäftsvorgänge nicht oder falsch aufzeichnen oder 
  • sein Kassensystem nicht oder nicht richtig schützen, droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR. 

Fazit: Tipps für deine Gründung

Wenn dein Geschäftsmodell jeden Tag viele Bar-Umsätze vorsieht, wirst du wahrscheinlich ein digitales Registrierkassen-System brauchen. Und dann bleibt dir nichts anderes übrig, als nach den Regeln der Kassensicherungsverordnung zu spielen.

Das ist zwar mit Investitionen und Aufwand verbunden, trägt aber letztlich zu mehr Steuergerechtigkeit bei und sollte daher im Sinne aller ehrlichen Steuerzahler*innen sein!

Wenn du dir noch keine Registrierkasse angeschafft hast, solltest du bei der Auswahl darauf achten, dass der Hersteller dir die Integration einer zertifizierten TSE garantieren kann. Dann bist du auf der sicheren Seite.

Die meisten Kassensysteme bieten übrigens noch sehr viel mehr als die gesetzeskonforme Dokumentation und Speicherung aller Geschäftsvorgänge: Sie helfen, den Warennachschub zu organisieren, Kundenbeziehungen zu pflegen oder Mitarbeiterdaten zu verwalten. Überlege dir, welche Kriterien dein Kassensystem sonst noch erfüllen sollte und nimm dir genug Zeit, um die Angebote zu vergleichen. 

Hast du schon eine elektronische Kasse im Einsatz, wird es allerhöchste Zeit, sie an die Vorgaben der Kassensicherungsverordnung anzupassen. Alleingänge sind nicht empfehlenswert: Wende dich dafür an den Kassenhersteller – er wird sich ausgiebig mit dem Thema befasst haben und kann dir eine TSE empfehlen, die dann auch wirklich funktioniert. 


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bhp