Wenn du eine GmbH gründen möchtest, wirst du vielleicht eine typische Doppelrolle übernehmen: die des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das bedeutet, dass du gleichzeitig am Unternehmen beteiligt bist (Gesellschafterrolle) und es im Alltag führst (Geschäftsführerrolle).
Dieser Artikel klärt auf über die besonderen Aufgaben, Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, und informiert dich darüber, was du im Hinblick auf Steuern und Sozialversicherung beachten solltest. Dabei fließen auch die rechtlichen Einschätzungen aus der Praxis von unserem Rechtsexperten Jan Schnedler ein.
Unser Experte für Startups
Unser Experte für Startup-Recht
Jan Schnedler, Rechtsanwalt
Unser Experte begleitet Startups und zukunftsorientierte Unternehmen bei rechtlichen Themen aller Art. Als Autor hat er mit „Startup-Recht. Praktischer Leitfaden für Gründung, Unternehmensführung und Finanzierung“ (O’Reilly, 2025) ein Standardwerk veröffentlicht.
Was ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer?
Als Gesellschafter-Geschäftsführer wird eine Person bezeichnet, die Anteile am Stammkapital einer GmbH hält und gleichzeitig für deren operative Leitung verantwortlich ist. Eine andere Bezeichnung ist geschäftsführende*r Gesellschafter*in (kurz: GF-Gesellschafter*in).
„Gesellschafter-Geschäftsführer“ ist ein in Rechtsprechung und Praxis gebräuchlicher Begriff. Deshalb verzichten wir ausnahmsweise darauf, diesen Begriff zu gendern.
Beispiel
Stell dir vor, Maya gründet mit ihren Co-Founder*innen eine GmbH für nachhaltige Büroeinrichtung. Sie wollen modulare Möbel für Startups und Coworking-Spaces verkaufen. Maya hält 60 Prozent der Anteile an der neuen GmbH und wird gleichzeitig zur Geschäftsführerin bestellt. Damit ist sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin zugleich – also im rechtlichen Sinne „Gesellschafter-Geschäftsführer“.
Wenn Maya mit Lieferanten verhandelt, Verträge unterschreibt oder neue Mitarbeitende einstellt, handelt sie als Geschäftsführerin. Wenn sie über die Gewinnverwendung entscheidet oder über die strategische Ausrichtung ihres Unternehmens abstimmt, handelt sie als Gesellschafterin.
Unterschied Gesellschafter*in und Geschäftsführer*in
Auch wenn beide Rollen von derselben Person übernommen werden, handelt es sich rechtlich um zwei klar getrennte Funktionen.
Gesellschafter*innen sind praktisch Eigentümer*innen der GmbH. Sie halten Anteile am Unternehmen und treffen die grundlegenden Entscheidungen – etwa zur strategischen Ausrichtung, zur Gewinnverwendung oder zur Besetzung der Geschäftsführung. Ihre Entscheidungen fassen sie in der Gesellschafterversammlung.
Geschäftsführer*innen übernehmen dagegen die Leitung des Unternehmens im Alltag. Sie sind das sogenannte handelnde Organ der GmbH. Das bedeutet:
- Sie vertreten die Gesellschaft nach außen, zum Beispiel gegenüber Kund*innen, Geschäftspartner*innen, Behörden oder Banken.
- Sie führen die Geschäfte im Innenverhältnis nach den Vorgaben der Gesellschafterversammlung und im Rahmen der Satzung.
Gesellschafter*innen dürfen die GmbH nicht automatisch nach außen vertreten. Auch wenn ihnen das Unternehmen gehört, können sie nicht einfach Verträge in seinem Namen abschließen. Das ist ausschließlich Aufgabe der Geschäftsführung.
Eine Vertretung durch Gesellschafter*innen ist nur möglich, wenn:
- sie zusätzlich Geschäftsführer*in sind,
- sie eine Prokura haben, oder
- ihnen eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.
Beispiel
Im Beispiel bedeutet das: Maya kann Verträge für ihre GmbH unterschreiben, weil sie nicht nur Gesellschafterin, sondern auch Geschäftsführerin ist. Ihre Mitgründer*innen, die nur Gesellschafter*innen sind, sind dazu ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt.
Diese klare Trennung ist zentral im GmbH-Recht. Sie sorgt dafür, dass Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sind. Folgende Tabelle zeigt die Unterschiede noch einmal in der Übersicht:
| Rolle | Gesellschafter*in | Geschäftsführer*in |
|---|---|---|
| Funktion | Eigentümer*in der GmbH | Leitungsorgan der GmbH |
| Hauptaufgabe | Grundsatzentscheidungen treffen | Unternehmen im Alltag führen |
| Vertretung nach außen | Nicht erlaubt (ohne Vollmacht) | Vertretung der GmbH gegenüber Dritten |
| Entscheidungsbereich | Strategische Entscheidungen (z. B. Gewinnverwendung) | Operative Entscheidungen (z. B. Verträge, Personal) |
| Weisungsgebunden? | Nein (oberstes Entscheidungsorgan) | Ja, an Beschlüsse der Gesellschafter*innen gebunden |
| Typische Rechte | Stimmrecht, Informationsrecht Gewinnbeteiligung, Bestellung der Geschäftsführung | Geschäftsführung, Vertretung, Organisation |
Gerade bei Startups kommt es häufig vor, dass alle Gründer*innen als Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt werden. Das fühlt sich für sie oft richtig an, denn so sind alle gleichberechtigt. Bei Zweierteams kann das noch eine sinnvolle Lösung sein, aber bei drei und mehr Beteiligten ist dies schon aus Haftungsgründen nicht empfehlenswert. Denn: alle können für die Handlungen der anderen mithaften, auch mit ihrem privaten Vermögen.
Beispiel
In unserem Beispiel ist es so, dass Maya als Gesellschafterin gemeinsam mit ihren Mitgesellschafter*innen über grundlegende Unternehmensfragen entscheidet. Als alleinige Geschäftsführerin kümmert sie sich um das tägliche Geschäft ihrer Möbel-GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und vertritt diese nach außen.
Experten-Tipp
Aus seiner langjährigen Erfahrung weiß Jan, dass das „Gründen in der falschen Gesellschaftsform“ zu den häufigsten Fehlern von Startups zählt. Wenn du noch unsicher bist, ob eine GmbH die richtige Rechtsform für dein Vorhaben ist, hilft dir der Rechtsform-Finder der Gründerplattform. Nach einer kurzen Registrierung kannst du das Tool kostenlos nutzen und herausfinden, welche Rechtsform zu deinem Geschäftsmodell passt. Eine beliebte Alternative zur GmbH ist zum Beispiel die Unternehmergesellschaft (UG), die bereits mit einem geringeren Startkapital gegründet werden kann. Mehr dazu erfährst du in unserem Leitfaden zur UG-Gründung.
Welche Aufgaben hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer?
Die Aufgaben, die mit der Rolle „Gesellschafter-Geschäftsführer“ einhergehen, sind vielfältig. Dazu gehören etwa:
- Organisation des Tagesgeschäfts, etwa die Planung von Abläufen, Projekten und internen Prozessen
- Verhandlungen und Abschlüsse mit Kund*innen, Lieferant*innen oder Geschäftspartner*innen sowie die Vertretung der GmbH nach außen
- Führung von Mitarbeitenden, inklusive Einstellung neuer Teammitglieder und Organisation der Zusammenarbeit
- Überwachung von Finanzen und Liquidität, zum Beispiel Abstimmung mit Steuerberater*innen oder Kontrolle von Einnahmen und Ausgaben
- Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Pflichten, etwa bei Buchhaltung, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen
- Festlegung der langfristigen Unternehmensstrategie, also die Frage, wie sich das Unternehmen entwickeln soll
- Planung von Wachstum und Investitionen, etwa wenn es darum geht, neue Produkte zu entwickeln oder weitere Märkte und Geschäftsfelder zu erschließen
- Positionierung des Unternehmens im Markt, beispielsweise durch Preisstrategie, Markenaufbau oder Zielgruppenfokus
- Entwicklung der Organisation und Unternehmenskultur, etwa beim Aufbau eines Teams oder bei der Gestaltung von Führungsstrukturen
Gesellschafter-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten
Die Person, die als Gesellschafter-Geschäftsführer auftritt, übernimmt zwei Rollen gleichzeitig. Daraus ergeben sich besondere Rechte und Pflichten.
Als Geschäftsführer*in vertritt sie die Gesellschaft nach außen und führt das operative Geschäft. Als Gesellschafter*in ist sie gleichzeitig an wichtigen unternehmerischen Entscheidungen beteiligt.
Zu den wichtigsten Rechten gehören:
- Vertretungsrecht der GmbH: Er oder sie darf als Geschäftsführer*in das Unternehmen als handelndes Organ nach außen vertreten.
- Verträge unterschreiben: Er oder sie darf im Namen der Gesellschaft Verträge abschließen.
- Leitungsbefugnis im Tagesgeschäft: Er oder sie kann operative Entscheidungen treffen, etwa über Organisation, Personal oder Geschäftsprozesse. Dabei ist er oder sie an die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung und die Satzung gebunden.
- Mitspracherecht als Gesellschafter*in: In der Gesellschafterversammlung kann er oder sie über grundlegende Unternehmensentscheidungen abstimmen.
- Informations- und Kontrollrechte: Er oder sie hat als Gesellschafter*in Anspruch auf Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und in wichtige Unternehmensunterlagen.
- Gewinnbeteiligung: Als Anteilseigner*in wird er oder sie am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, wenn eine Ausschüttung beschlossen wird.
Mit diesen Rechten gehen jedoch auch klare Pflichten einher, die sich aus dem Gesetz, aus dem Gesellschaftsvertrag (Satzung), dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, der Geschäftsordnung der Geschäftsführer und den Weisungen der Gesellschafterversammlung ergeben können. Dazu gehören:
- Sorgfaltspflicht: Alle Geschäftsführer*innen sind verpflichtet, ihre Aufgaben mit der Sorgfalt von ordentlichen Geschäftsleuten zu erfüllen.
- Treuepflicht: Alle Geschäftsführer*innen dürfen ihre Position nicht zum eigenen Vorteil ausnutzen und müssen die Interessen der Gesellschaft wahren.
- Informationspflicht: Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist gegenüber den übrigen Gesellschafter*innen verpflichtet, sie regelmäßig über die Geschäfte zu informieren
- Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung: Der Gesellschafter-Geschäftsführer sorgt für die ordnungsgemäße Einberufung.
- Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses: Der Gesellschafter-Geschäftsführer sorgt für die Vorbereitung, Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses.
Wer seine eigene GmbH führt, genießt also nicht nur ein hohes Maß an unternehmerischer Freiheit, sondern übernimmt auch rechtliche Verantwortung. Eine gute Organisation, transparente Buchhaltung und klare Verträge helfen dabei, die Rolle als Gesellschafter-Geschäftsführer sicher auszufüllen.
Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Eine GmbH ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft. Das heißt, dass für ihre Schulden in der Regel nur die GmbH selbst mit ihrem Vermögen haftet. Diese Haftungsbeschränkung dient vor allem dem Schutz der Gesellschafter*innen.
Für Geschäftsführer*innen, und daher für Personen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer auftreten, gilt diese Haftungsbeschränkung nur zum Teil. Wer seine Pflichten als Geschäftsführer*in verletzt, kann unter bestimmten Umständen persönlich haften, auch mit seinem Privatvermögen.
Die wichtigste Haftungsgrundlage ist § 43 GmbHG. Danach sind Geschäftsführer*innen verpflichtet, ihre Aufgaben mit der Sorgfalt von ordentlichen Geschäftsleuten zu erfüllen. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, können sie der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Typische Haftungsrisiken entstehen, wenn:
- Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden
- gesetzliche Buchführungs- und Dokumentationspflichten verletzt werden
- unzulässige Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgen
- wirtschaftliche Probleme der GmbH zu spät erkannt oder ignoriert werden
Jan weiß aus seiner Tätigkeit als Anwalt, dass Probleme mit der Haftung sich häufig nicht aus echten Fehlern ergeben, sondern eher eine Folge davon sind, dass Geschäftsführer*innen Risiken zu spät erkennen und notwendige Schritte nicht rechtzeitig einleiten.
Gerät die Gesellschaft in eine Krise, verschärfen sich die Geschäftsführerpflichten zusätzlich. Besonders zu nennen ist in diesem Zusammenhang die Insolvenzantragspflicht. Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, muss die Geschäftsführung grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Passiert das nicht, kann das zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen haben.
Experten-Tipp
Es ist also wichtig, dass du dich im Rahmen deiner Gründung über die mit deiner Rolle verbundenen Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken informierst. Mach dir bewusst: Auch wenn du dein eigenes Unternehmen führst, bist du an klare Regeln gebunden. Eine saubere Buchhaltung, Transparenz, frühzeitige Reaktion auf finanzielle Probleme und professionelle Beratung sind entscheidend.
Wenn du dir bei rechtlichen Fragen unsicher bist, kannst du auf der Gründerplattform Online-Sprechstunden mit Rechtsanwält*innen und Gründungsexpert*innen besuchen. Nach einer kostenlosen Registrierung kannst du dich einfach zu passenden Terminen anmelden und deine Fragen klären.
Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH: Ablauf der Bestellung und Abberufung
Die formale Bestellung und Abberufung läuft bei Gesellschafter-Geschäftsführern rechtlich genauso wie bei Fremdgeschäftsführer*innen ab, mit dem Unterschied, dass die betreffende Person als Gesellschafter*in Stimmrecht hat und somit über die eigene Bestellung oder Abberufung mitentscheidet.
Bestellung
Die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter*innen entscheiden gemeinsam, wer die Geschäftsführung übernehmen soll.
Nach dem Beschluss wird die Bestellung beim Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung erfolgt über eine Notarin oder einen Notar. Damit wird die Bestellung öffentlich.
Dieser Ablauf ist unabhängig davon, ob die Person, die die Geschäftsführung übernimmt, Anteile am Stammkapital hält oder nicht.
Experten-Tipp
Jan rät davon ab, die Bestellung der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag namentlich festzuhalten, weil dann bei jeder Änderung in der Geschäftsführung der Gesellschaftsvertrag mit entsprechenden Notarkosten geändert werden muss. Und das geht nur mit Dreiviertelmehrheit, Notartermin und Änderung des Handelsregistereintrags, ist also teuer und aufwendig.
Außerdem wird ein Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen. Darin werden unter anderem geregelt:
- Vergütung und mögliche Bonuszahlungen
- Arbeitszeit und Urlaub
- Kündigungsfristen
- Wettbewerbsverbote
Auf der Gründerplattform findest du den Vertragsgenerator, mit dem du wichtige Vertragsdokumente für deine Gründung vorbereiten kannst.
Abberufung
Auch die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dafür reicht ein einfacher Gesellschafterbeschluss, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
Die Person kann auch nach der Abberufung als Geschäftsführer*in weiterhin Gesellschafter*in der GmbH bleiben. Hat sie eine Mehrheitsbeteiligung, kann sie ihre eigene Abberufung blockieren – sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
Steuerliche Besonderheiten
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann auf unterschiedliche Weise Einkommen aus seiner GmbH beziehen. Die zwei häufigsten Formen sind:
- Geschäftsführergehalt
- Gewinnausschüttung
Das Geschäftsführergehalt wird für die Geschäftsführungstätigkeit gezahlt und steuerlich wie Arbeitseinkommen behandelt. Für die GmbH stellt das Gehalt eine Betriebsausgabe dar und mindert ihren steuerpflichtigen Gewinn.
Daneben können Gesellschafter-Geschäftsführer am Gewinn der GmbH beteiligt werden. Wenn die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschließt, erhalten sie Dividenden entsprechend ihrer Beteiligung. Darauf wird in der Regel Abgeltungssteuer erhoben. Eine Ausschüttung mindert nicht den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.
Beispiel
Schauen wir wieder auf unser Beispiel: Maya, die ihre GmbH für nachhaltige Büroeinrichtung gegründet hat, hält 60 Prozent der Anteile und ist gleichzeitig Geschäftsführerin. Dadurch erhält sie eine Kombination aus Geschäftsführergehalt und Dividende, sofern die Gesellschafterversammlung eine Gewinnausschüttung beschließt.
Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers
Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt vor allem davon ab, wie groß sein Einfluss auf die Gesellschaft ist.
Vereinfacht gilt: Die Person, die als Gesellschafter-Geschäftsführer eingesetzt wird, gilt nicht als abhängig beschäftigt und ist somit nicht sozialversicherungspflichtig,
- wenn sie entweder mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält,
- oder wenn dieser Person eine echte Sperrminorität eingeräumt wurde, also wenn im Gesellschaftervertrag steht, dass ohne diese Person keine Entscheidung getroffen werden kann.
Somit hat diese Person eine beherrschende Stellung innerhalb des Unternehmens. Sie ist faktisch nur sich selbst gegenüber verpflichtet. Wie Jan Schnedler betont, kommt es dabei nicht nur darauf an, was im Gesellschaftsvertrag steht, sondern auch, ob die vertraglichen Regelungen wirklich gelebt werden. Es komme immer auf den Einzelfall an, aber als eines der wichtigsten Kriterien könne die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung angesehen werden.
Wenn diese Person keine Mehrheit hat und keinen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausüben kann, gilt sie in der Regel als abhängig beschäftigt und ist folglich sozialversicherungspflichtig. Entscheidend ist immer der tatsächliche Einfluss auf die Geschäftsführung.
Experten-Tipp
Wenn ihr unsicher seid, ob bei eurer Gründung das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, rät Jan Schnedler unbedingt dazu, diesen Punkt im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Das ist wichtig, da der Status Auswirkungen auf Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hat und eine Fehleinschätzung zu erheblichen Nachzahlungen und zu Ärger mit den Behörden führen kann. Wie das genau funktioniert, erklärt unser Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren.
Wenn die Person, die Gesellschafter-Geschäftsführer ist, nicht sozialversicherungspflichtig ist, kann sie freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Das kann sinnvoll sein, um Ansprüche auf Altersrente aufzubauen oder bestehende Rentenanwartschaften zu sichern. Alternativ ist eine private Altersvorsorge oder eine betriebliche Altersvorsorge über die GmbH eine gute Wahl.
Vergütung und verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Als Gesellschafter-Geschäftsführer kannst du auf unterschiedliche Weise Geld aus deiner GmbH erhalten. Meist besteht die Vergütung aus einem Geschäftsführergehalt, manchmal ergänzt durch variable Bestandteile oder spätere Gewinnausschüttungen.
Was verdient ein Gesellschafter-Geschäftsführer?
Wie viel ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdient, hängt stark vom Unternehmen, der Branche und der wirtschaftlichen Situation der GmbH ab, und natürlich vom Umfang der Tätigkeit. Wichtig ist, dass die Vergütung angemessen ist, damit das Finanzamt sie steuerlich anerkennt.
Beispiel
Schauen wir wieder auf unser Beispiel: Maya, die ihre GmbH für nachhaltige Büroeinrichtung gegründet hat, arbeitet als Geschäftsführerin im Unternehmen. Für diese Tätigkeit erhält sie ein monatliches Geschäftsführergehalt, das im Geschäftsführeranstellungsvertrag festgelegt ist. Zusätzlich kann sie als Gesellschafterin am Gewinn der GmbH beteiligt werden, wenn die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschließt.
Die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann also aus mehreren Bausteinen bestehen, zum Beispiel aus:
- einem festen monatlichen Gehalt,
- Jährliche Einmalsonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnach
stsgeld - variablen Vergütungsbestandteilen wie Boni oder Tantiemen,
- Sachleistungen, etwa Nutzung eines Dienstwagens oder einer betrieblichen Altersvorsorge.
- Preisnachlässe oder kostenloser Erhalt von Produkten der Firma
Experten-Tipp
Jan rät dazu, die Zahlung von Tantiemen auf Nachfrage gut begründen zu können, besonders, wenn sie über 25 Prozent der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmachen.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine als Geschäftsführergehalt getarnte Gewinnausschüttung. Dahinter muss nicht immer böse Absicht stecken. Jan beobachtet in seiner Kanzlei immer wieder, dass gerade bei jungen Unternehmen die Grenze zwischen angemessener Vergütung und verdeckter Gewinnausschüttung oft unbewusst überschritten wird.
Deshalb schaut das Finanzamt bei Gesellschafter-Geschäftsführern ganz genau hin und prüft, ob sich die Vergütung ausreichend am Markt orientiert.
Von einer verdeckten Gewinnausschüttung kann ausgegangen werden, wenn
- das Geschäftsführergehalt deutlich über dem marktüblichen Niveau liegt,
- Bonus- oder Tantiemenzahlungen ungewöhnlich hoch ausfallen,
- private Ausgaben über die GmbH finanziert werden.
Die Folge kann sein, dass das Finanzamt diese Zahlungen steuerlich korrigiert. Dann werden sie nicht mehr als Betriebsausgabe der GmbH anerkannt, wodurch sich der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens erhöht.
Praxisbeispiele und typische Stolperfallen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Wenn Gründer*innen gleichzeitig mehrere Rollen und Aufgaben in ihrer Firma übernehmen, können einige formale Punkte schnell aus dem Blick geraten, ganz besonders in der turbulenten Anfangszeit, wenn alles noch ganz neu ist.
Zu den typischen Stolperfallen im Zusammenhang mit der Doppelrolle „Gesellschafter-Geschäftsführer“ gehören:
- Fehlender oder unklarer Geschäftsführeranstellungsvertrag
Viele Gründer*innen starten als Geschäftsführer*in „ihrer“ Gesellschaft ohne einen klaren Vertrag. Darin sollten aber Vergütung, Aufgaben, Kündigungsfristen und mögliche Zusatzleistungen eindeutig festgelegt sein, um Missverständnisse und steuerliche Nachteile aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden. - Unangemessene Vergütung oder Vorteile
Auch wenn die Geschäfte noch so gut laufen: Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein. Andernfalls kann das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen. - Ungeklärter Sozialversicherungsstatus
Gerade, wenn es mehrere Gesellschafter*innen gibt, ist oft unklar, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht. Eine frühzeitige Statusprüfung schafft hier Sicherheit. - Zu viele Geschäftsführer*innen
In Gründungsteams ist es zwar oft üblich, aber aus Haftungsgründen nicht sinnvoll, alle Gesellschafter*innen mit der Geschäftsführung zu betrauen. Eine Alternative kann die Erteilung von Prokura sein. Auch Prokurist*innen können die Gesellschaft nach außen vertreten, für sie besteht aber ein deutlich geringeres Haftungsrisiko. - Vermischung von privaten und geschäftlichen Ausgaben
Wenn private Kosten über das Geschäftskonto laufen oder Unternehmensgelder privat genutzt werden, kann das steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben. - Unzureichende Dokumentation wichtiger Beschlüsse
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung – etwa zur Gewinnverwendung oder zu Vertragsänderungen – sollten immer sauber protokolliert werden. Auch wenn sich alle einig sind: die Beschlüsse sind formal und rechtlich extrem wichtig. - Zu spätes Reagieren auf wirtschaftliche Probleme
Gerät eine GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, muss die Geschäftsführung frühzeitig handeln und die Situation genau prüfen – sonst haftet sie persönlich mit ihrem privaten Vermögen.
Beispiel
Auch Maya muss bei ihrer Möbel-GmbH darauf achten, dass ihre Aufgaben als Gesellschafterin und Geschäftsführerin sauber geregelt sind. Denn selbst wenn sie das Unternehmen aufgebaut hat und die Mehrheit der Anteile hält, gelten für sie die gleichen Pflichten wie für alle anderen Geschäftsführer*innen auch.
Für Maya heißt das jetzt: Sie führt zwar ihr eigenes Unternehmen, muss aber gleichzeitig darauf achten, dass Verträge, Vergütung, Buchhaltung und Beschlüsse klar geregelt sind. Es lohnt sich daher, wichtige Strukturen von Anfang an sauber aufzusetzen und sich ggf. fachkundigen Rat einzuholen.
Fazit
Die Rolle „Gesellschafter-Geschäftsführer“ vereint unternehmerische Freiheit und rechtliche Verantwortung in einer Person. Wer eine GmbH gründet und gleichzeitig die Geschäftsführung übernimmt, trifft strategische Entscheidungen, führt das operative Geschäft und trägt zugleich die Verantwortung für die Leitung der Gesellschaft.
Mit klar geregelten Verträgen, einer transparenten Organisation und einem guten Überblick über steuerliche und rechtliche Pflichten lässt sich diese Doppelrolle gut gestalten – und bietet Gründer*innen viele Möglichkeiten, ihr Unternehmen aktiv zu entwickeln.
FAQ
Geschäftsführer*innen, die keine Anteile an der Gesellschaft halten (Fremdgeschäftsführer*innen) haben ein angestelltenähnliches Arbeitsverhältnis, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Hast du als Gesellschafter-Geschäftsführer*in eine Doppelrolle inne, hängt dein Status von deinem Einfluss ab. Hast du über 50 Prozent der Anteile oder wurde dir eine beherrschende Stellung eingeräumt, giltst du häufig als selbstständig. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer werden hingegen oft als abhängig beschäftigt eingestuft, da sie gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden sind.
Ja. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist und aufgrund seiner beherrschenden Stellung als selbstständig gilt, kann wie alle anderen Selbstständigen freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Die Höhe der Beiträge kann innerhalb bestimmter Mindest- und Höchstgrenzen selbst gewählt werden.
Ja. Zum einen werden so spätere Missverständnisse vermieden. Zum anderen erkennt das Finanzamt Gehaltszahlungen meist nicht an, wenn sie sich nicht aus einem schriftlichen Vertrag ergeben.
Das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird steuerlich wie Arbeitseinkommen behandelt. Zusätzlich können Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinnausschüttungen aus der GmbH erhalten, die anders besteuert werden.