Einen Gesellschaftsvertrag als Rechtsgrundlage aufsetzen

Ob vorgeschrieben oder nicht: Das macht Sinn

Der Gesellschaftsvertrag – Sinnvolle Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit

Wenn du ein eigenes Unternehmen gründen möchtest, brauchst du zunächst einmal eine gute Geschäftsidee. Doch bald kommen die Formalien, und eine wichtige Aufgabe bei der Vorbereitung der Selbstständigkeit ist es, die richtige Rechtsform für deine zu gründende Firma zu finden. Unter der Vielzahl der Möglichkeiten die passende Gesellschaftsform zu bestimmen, ist eine Herausforderung, der du dich in jedem Fall stellen musst.

Entscheidung für eine Gesellschaftsform

Nimm dir ausreichend Zeit, um die juristischen Feinheiten sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile der verschiedenen Unternehmensformen kennenzulernen. Dabei musst du jedoch kein juristisches Fachwissen aufbauen. Sowohl öffentliche Stellen, wie etwa die IHK, als auch speziell geschulte Mitarbeiter*innen von Banken und Sparkassen können dir erste wichtige Tipps geben, welche Rechtsformen für dich in Frage kommen.

Natürlich findest du auch im Internet vielfältige Informationen zu diesem Thema. Bevor du jedoch einfach einen der Musterverträge zur rechtlichen Basis deines Unternehmens machst, solltest du dir unbedingt fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwaltsbüro holen oder einen Notartermin vereinbaren.

Warum ein Gesellschaftsvertrag sinnvoll ist

Insbesondere dann, wenn du deine Firma nicht alleine, sondern zusammen mit anderen Geschäftspartner*innen gründest, ist ein Gesellschaftsvertrag unerlässlich. Ein solcher Vertrag ist die rechtliche Grundlage, in der sowohl die Rechte als auch die Pflichten der einzelnen Gesellschafter*innen innerhalb des Unternehmens festgelegt werden.

Im Falle von später möglichen Konflikten kann dann auf die Bestimmungen im Vertrag verwiesen werden. Abhängig von der gewählten Rechtsform des Unternehmens ist ein entsprechendes Werk sogar gesetzlich vorgeschrieben und notariell zu beglaubigen. Eine solche Verpflichtung betrifft in erster Linie Kapitalgesellschaften, wie etwa eine AG, eine GmbH oder eine UG. Für Personengesellschaften, zu denen neben der GBR auch die KG und die OHG gehören, ist dagegen ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend notwendig. Dennoch sollte auch in diesem Fall auf die schriftliche Fixierung der Vereinbarungen nicht verzichtet werden.

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Die GmbH

Die GmbH, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zählt zu den häufigsten Unternehmensformen in Deutschland. Hier haftest du als Gesellschafter*in lediglich mit einem Betrag in der Höhe deines Anteils am gesamten Stammkapital, das mindestens 25.000 EUR betragen muss. Grundsätzlich muss ein GmbH-Vertrag folgende Angaben enthalten:

  • die Firma, den Firmennamen und den Gesellschaftssitz
  • den Gegenstand, d.h. den geschäftlichen Zweck des Unternehmens
  • die Höhe des Stammkapitals
  • die Anzahl der Geschäftsanteile und die Beträge, die von den einzelnen Gesellschafter*innen in das Stammkapital eingebracht werden.

Enthält ein GmbH-Vertrag tatsächlich lediglich diese vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben, erfüllt er seine Aufgabe nur in einem sehr beschränkten Umfang. Aus diesem Grund enthält er in der Regel zahlreiche weitere Vereinbarungen.
Die Festlegung eines zeitlichen Rahmens für das Bestehen der GmbH und die Bestimmung der Geschäftsführung sind in den meisten Verträgen ebenso zu finden wie Regelungen zu Entscheidungskompetenzen oder für den Fall des Ausscheidens von Gesellschafter*innen.

Je detaillierter der Vertrag formuliert ist, desto eindeutiger ist die Rechtslage, wenn es zum Streit zwischen dir und deinen Geschäftspartner*innen kommt. Weiterführende Regelungen können in einer zusätzlich zu erstellenden Geschäftsordnung getroffen werden. Auf diese wird dann im GmbH-Vertrag ebenso hingewiesen wie auf einen eventuell vorhandenen Geschäftsführervertrag.

Obwohl für ihre Gründung lediglich ein mündlicher Vertrag vorgeschrieben ist, sollte auch bei der Gründung einer Personengesellschaft nicht auf eine schriftliche Fixierung der Absprachen verzichtet werden. 

Die UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, stellt eine besondere Form der GmbH dar, die sich besonders für kleinere Unternehmen und Existenzgründer*innen eignet. Die oftmals auch Mini-GmbH genannte UG unterscheidet sich von der GmbH in erster Linie durch die Höhe des Stammkapitals. Deine Einlage beträgt hier lediglich mindestens einen Euro. Es besteht jedoch die Pflicht, in einem nicht näher festgelegten Zeitraum Rücklagen zu bilden, bis das Mindestkapital für eine GmbH in Höhe von 25.000 EUR erreicht ist. Die notwendigen Angaben in einem UG-Vertrag sind weitgehend deckungsgleich mit jenen, die gesetzlich auch für die „normale“ GmbH gefordert werden.

Die AG

Die Unternehmensform der AG (Aktiengesellschaft) ist in der Regel nur für solche Gründer*innen interessant, die über ein hohes Startkapital verfügen. Mindestens 50.000 EUR müssen dir zur Verfügung stehen, um eine Aktiengesellschaft gründen zu können. Auch bei dieser großen Schwester der GmbH hat der Gesetzgeber eindeutige Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag formuliert. Grundsätzlich müssen bei einem AG-Vertrag alle Angaben enthalten sein, die auch für einen GmbH-Vertrag vorgeschrieben sind. Die Höhe des Stammkapitals gehört also ebenso in die Statuten wie das Gesellschafterverhältnis und die Höhe der jeweiligen Einlagen.

Darüber hinaus muss der AG-Vertrag Auskunft über die Art und die Stückelung der Aktien geben sowie über die Form der Aktienausgabe. Auch Angaben zum Vorstand, zum Aufsichtsrat, zur Hauptversammlung und zur Geschäftsführung sind zwingend vorgeschrieben. Dies gilt auch für die Art und Weise, wie die Gründung der AG bekanntgemacht werden soll. Der Aufwand zur Gründung einer AG ist somit weitaus größer als bei anderen Unternehmensformen.

Viele unterschiedliche Socken

Die Personengesellschaften OHG, KG und GbR

Deutlich einfacher als die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH oder einer AG gestaltet sich die Gründung einer Personengesellschaft. Zu diesen zählen neben der OHG (Offene Handelsgesellschaft) auch die KG, die Kommanditgesellschaft, und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR).

Obwohl für ihre Gründung lediglich ein mündlicher Vertrag vorgeschrieben ist, sollte auch bei der Gründung einer Personengesellschaft nicht auf eine schriftliche Fixierung der Absprachen verzichtet werden. Trotz fehlender gesetzlicher Vorgaben für die Ausgestaltung von Verträgen für OHG, KG und GBR sollten diese zumindest alle relevanten Fakten enthalten, die auch für einen GmbH-Vertrag gelten. Insbesondere Angaben zur Höhe der jeweiligen Einlage sind hier zu erwähnen. Ein vorgeschriebenes Stammkapital gibt es bei Personengesellschaften übrigens nicht. Punkte, die dir persönlich wichtig sind, können natürlich ebenfalls in den Vertrag aufgenommen werden.

Um die Gefahr von gesetzwidrigen und deshalb nicht gerichtsfesten Formulierungen zu vermeiden, sollte auch bei der Ausgestaltung eines Vertrages für Personengesellschaften ein Fachanwaltsbüro mit der Prüfung des Vertragsentwurfes beauftragt werden.
Nur durch einen schriftlichen Vertrag kann im Fall von Streitigkeiten auf eindeutig belegbare Fakten verwiesen werden. Werden keine expliziten schriftlichen Vereinbarungen getroffen, gelten für die Personengesellschaften die Vorschriften des HGB.

Fazit: Auf die Schriftform sollte bei einem Gesellschaftsvertrag nie verzichtet werden

Die Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages ist am Ende gar nicht so schwer. Als Grundlage dienen vorgefertigte Standardverträge, die du mit Hilfe eines Anwaltsbüros oder anderer fachkundiger Berater*innen für deine persönlichen Bedürfnisse anpassen kannst. Ganz gleich, für welche Gesellschaftsform du dich auch entscheiden magst, auf einen schriftlichen Vertrag solltest du in keinem Fall verzichten.

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bhp