Als Freiberufler*in anmelden und mit einer freiberuflichen Tätigkeit durchstarten
Freiberuflich – schon der Begriff klingt verlockend. Er lässt an Freiheit, selbstbestimmtes Arbeiten und berufliche Kreativität denken. Was es mit dieser Form der Selbstständigkeit auf sich hat, für welche Berufsgruppen sie infrage kommt und wie du dich als Freiberufler*in anmelden kannst, erklären wir dir in diesem Beitrag.
Definition: Was ist ein*e Freiberufler*in?
Als Freie Berufe werden seit Jahrhunderten bestimmte Berufsbilder bezeichnet, die in ganz besonderer Weise von der Person und ihrer Qualifikation abhängig sind. Ärzt*innen und Rechtsanwält*innen sind Beispiele, aber auch Kunstschaffende oder Coaches können freiberuflich tätig sein. Freiberufler*innen zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel über besondere berufliche Kenntnisse verfügen, die sie an einer Hochschule, aber auch im Selbststudium oder/und durch bisherige berufliche Ausbildung bzw. Erfahrung erworben haben können. Sie erbringen mit ihren besonderen Kenntnissen Dienstleistungen von hohem Wert, indem sie etwa Kranke heilen oder künstlerische bzw. kulturelle Beiträge für die Gemeinschaft schaffen. Sie arbeiten eigenverantwortlich, haben somit bei dieser Arbeit die volle fachliche Entscheidungsfreiheit und sind für die Qualität ihrer Leistung selbst verantwortlich.
Vieles ist bei Freiberufler*innen anders geregelt als bei klassischen Gewerbetreibenden – grundsätzlich gilt aber auch für sie: Sie sind selbstständige Unternehmer*innen, die auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung wirtschaften. Sie alleine entscheiden und tragen das unternehmerische Risiko. Dafür müssen sie ihre Gewinne mit niemandem teilen – außer mit dem Finanzamt.
Wenn du dich selbstständig machst und als Freiberufler*in anmeldest, bist du generell von der Gewerbesteuer befreit und es reicht eine einfache Buchführung für die Steuererklärung aus. Allerdings musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als Freiberufler*in anerkannt zu werden. Diese sind im Einkommenssteuergesetz § 18 geregelt und wurden durch verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes und durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums konkretisiert.
Jede Gründung ist anders. Deshalb empfiehlt es sich, zu Beginn der Selbstständigkeit abzuklären, ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit (nach dem Einkommensteuergesetz) handelt. Auskunft können dir Steuerberater*innen, das Finanzamt oder Organisationen wie das Institut für Freie Berufe (IFB) geben.
Nick von Travel Echo ist freiberuflicher Speaker, Autor und Coach. Er erzählt im Video, wie er sein Hobby zum Beruf gemacht hat:
Unterschiede zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit
Freiberufler*innen weisen im Vergleich zu Gewerbetreibenden im Steuerrecht und auch sonst einige Unterschiede auf: So sind sie zum Beispiel nicht verpflichtet, zum Jahresabschluss für das Finanzamt eine betriebswirtschaftliche Bilanz zu erstellen. Eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) reicht für die steuerliche Erfassung aus. Freiberuflich arbeitende Personen können zudem auf die Gewerbeanmeldung verzichten und zahlen dementsprechend auch keine Gewerbesteuer. Wenn sie zu einem „verkammerten”, zulassungspflichtigen Beruf gehören, müssen sie Mitglied ihrer jeweiligen Berufskammer sein.
Ob eine berufliche Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist, hat also vorrangig steuerliche Auswirkungen. Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer bezahlen, Angehörige der Freien Berufe nicht. Bei vielen typischen Angehörigen der Freien Berufe wie Ärzt*innen oder Rechtsanwält*innen besteht kein Zweifel daran, dass sie Freiberufler*innen sind. In anderen Fällen ist die steuerliche Einstufung nicht immer eindeutig.
Daher ist es ratsam, sich vor der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Kostenfrei ist dies bei der Gründungsberatung des Instituts für Freie Berufe (IFB), in den Servicecentern der Finanzämter und auch bei den Gewerbeämtern möglich. Wer absolute Gewissheit haben möchte, kann beim Finanzamt eine gebührenpflichtige „Verbindliche Auskunft“ beantragen. Diese steuerliche Einstufung ist sowohl für das Finanzamt als auch für den*die Gründer*in bindend.
In dem folgenden Video erklärt Erik von der Gründerplattform die Unterschiede zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit in Deutschland. Er gibt einen Überblick über die jeweiligen steuerlichen und bürokratischen Anforderungen und bietet hilfreiche Tipps für angehende Gründer*innen.
Wann gilt eine selbstständige Tätigkeit als freie Tätigkeit?
Die Voraussetzungen dafür, steuerlich freiberuflich tätig zu sein, sind im Einkommenssteuergesetz § 18 geregelt und wurden durch viele Urteile des Bundesfinanzhofes und durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums konkretisiert. Neben den im § 18 EStG aufgeführten Katalogberufen gibt es diese ähnliche Berufe und die dort so bezeichneten Tätigkeitsberufe. Einzelne Kriterien und Merkmale zur Spezifizierung der Berufsbilder sind im Gesetz nicht näher ausgeführt.
Webinar Empfehlung
Genau deswegen ist die Frage nach den Freien Berufen für Sylvia Sieber vom Institut für Freie Berufe (IFM) “die goldene Frage”. Im Webinar stellt sie drei verschiedene Zugänge zu den Freien Berufen dar und macht anhand der Fragen der Teilnehmenden deutlich, wie das Finanzamt die Zugehörigkeit prüft und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen können.
Wer kann sich als Freiberufler*in anmelden?
Die sogenannten Freien Berufe, also die nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Berufe, sind in vier Bereiche unterteilt:
- heilberuflicher Bereich: z. B. Ärzt*innen, Zahnmediziner*innen, Physiotherapeut*innen, Tierärzt*innen und Psychotherapeut*innen
- rechts-, wirtschafts- und steuerberatender Bereich: z. B. Anwält*innen, Notar*innen, Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen und Unternehmensberater*innen
- technisch-naturwissenschaftlicher Bereich: z. B. Architekt*innen, Ingenieur*innen, Wissenschaftler*innen und Informatiker*innen
- kultureller, künstlerischer Bereich: z. B. Autor*innen, Lektor*innen, Regisseur*innen, Künstler*innen
Hier eine kleine Übersicht, in welchen Berufszweigen du dich als Freiberufler*in selbstständig machen kannst:
- Kunstschaffende wie Maler*innen, Modedesigner*innen, Grafikdesigner*innen
- Schauspieler*innen und Musiker*innen
- Personen mit freier journalistischer Tätigkeit und Schriftsteller*innen
- Dolmetscher*innen und Übersetzer*innen
- Architekturschaffende und Personen in den Ingenieursberufen
- Rechtsanwält*innen, Wirtschaftsprüfer*innen und Steuerberater*innen
- Ärzt*innen und Zahnärzt*innen
- Heilpraktiker*innen, Physiotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen
- Designer*innen
Ob du zur Gruppe der freiberuflich Tätigen oder zu den Gewerbetreibenden zählst, liegt übrigens nicht in deinem Ermessen. Die endgültige Entscheidung trifft immer das Finanz- und/oder das Gewerbeamt.
Zudem unterliegen einige der Freien Berufe bestimmten Zulassungsvorschriften. Wer sie ausüben möchte, muss beispielsweise bestimmte Fähigkeiten oder eine bestimmte Ausbildung vorweisen können. Auch kann eine staatliche Zulassung durch Behörden wie das Gesundheitsamt bei Heilpraktiker*innen oder durch die zuständige Kammer (bspw. Ärztekammer) notwendig sein.
Gelten für deinen Beruf keine gesonderten Berufsvorschriften, genügt es, deine Gründung beim Finanzamt anzumelden.
So läuft das Anmeldeverfahren zum*zur Freiberufler*in ab
Häufig herrscht bei der steuerlichen Anmeldung eine gewisse Unsicherheit über den Status als Gewerbetreibende*r oder Freiberufler*in. Dies trifft besonders auf neuere Berufe, zum Beispiel im IT-Bereich, zu, bei denen der steuerliche Status im Gesetz nicht immer klar geregelt ist.
So gibt es auch die Möglichkeit, gleichzeitig sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Bei diesen sogenannten gemischten Tätigkeiten ist zu unterscheiden, ob diese theoretisch voneinander getrennt werden könnten und folglich auch getrennt anzumelden sind, oder ob es sich um untrennbare Tätigkeiten handelt, bei denen eine Trennung nicht möglich ist. Hier ist dann für die Anmeldung entscheidend, ob das Gepräge der Tätigkeit im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich liegt. In den meisten Fällen lassen sich die Tätigkeiten trennen. Zu diesen und weiteren Fragen geben dir das Institut für Freie Berufe (IFB), dein*e Steuerberater*in oder dein Finanzamt nähere Auskünfte.
Ein passendes Beispiel für trennbare Tätigkeiten ist eine Zahnarztpraxis, in der auch Zahnpflegeprodukte verkauft werden. Hier sind die Einkünfte leicht zu trennen und sollten auch buchhalterisch getrennt erfasst und jeweils auf einem separaten Geschäftskonto verwaltet werden. Auch der Außenauftritt muss getrennt stattfinden, was in der Praxis häufig schwierig umzusetzen ist.
Als Freiberufler*in anmelden
Für die Anmeldung als Freiberufler*in ist das Finanzamt deine erste Anlaufstelle. Hier musst du dich spätestens vier Wochen nach Aufnahme deiner Tätigkeit melden. Die Anmeldung ist theoretisch formlos möglich, in der Regel muss aber via ELSTER der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. Hast du diesen übermittelt, erhältst du vom Finanzamt eine Steuernummer. Das Finanzamt prüft, ob deine freiberufliche Tätigkeit kammerpflichtig ist. Ist sie das, musst du die entsprechenden Qualifikationsnachweise bei der Standeskammer vorzeigen. Freiberufler*innen ohne kammerpflichtige Tätigkeit müssen ihre Qualifikationsnachweise beim Finanzamt erbringen.
Seit November 2024 gibt es die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Diese bundesweit einheitliche Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung in Steuer- und Verwaltungsangelegenheiten. Die Wirtschafts-IdNr. begleitet dein Unternehmen solange es existiert. Sie wird dir automatisch zugewiesen, nachdem du dein Unternehmen gegründet hast. Du brauchst also nichts zu beantragen.
Steuern zahlen als Freiberufler*in
Als Freiberufler*in zahlst du keine Gewerbesteuer, sondern lediglich Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Auch bei der Buchführung wirst du entlastet, denn dem Finanzamt reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Darin stellst du die Einnahmen eines Jahres den betrieblichen Ausgaben gegenüber. Die Differenz ergibt dein zu versteuerndes Einkommen.
Einkommensteuer
Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Die Einkommensteuer wird dabei jedoch nur fällig, wenn das steuerpflichtige Einkommen den Grundfreibetrag von 11.604 EUR pro Jahr übersteigt (Stand 2024). Damit die Steuerlast am Ende des Jahres nicht zu hoch wird, müssen Freiberufler*innen schon während des Geschäftsjahres vierteljährlich Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Wie hoch diese Zahlungen jeweils sind, richtet sich nach der Höhe der gezahlten Einkommensteuer des Vorjahres. Bei Gründer*innen wird dieser Betrag im ersten Jahr geschätzt.
Du kannst die Vorauszahlungen entweder überweisen oder du erteilst dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung. Am Ende des Jahres wird anhand deiner Steuererklärung die tatsächliche Steuerhöhe ermittelt und die Differenz vom Finanzamt an dich zurückgezahlt oder im Rahmen einer Steuernachzahlung von dir ausgeglichen.
Beachte jedoch, dass der Steuersatz für die Einkommensteuer in Deutschland mit steigendem Gewinn ebenfalls ansteigt. Wie viel Einkommensteuer du zahlen musst, kannst du mithilfe des Einkommensteuerrechners des Bundesministeriums für Finanzen ermitteln.
Tipp: Bei starken Umsatz- und Gewinnzuwächsen am besten Geld für die Steuer beiseitelegen. Ist der Umsatz gegenüber dem Vorjahr rückläufig, kann dies schnell und einfach dem Finanzamt gemeldet und die Vorauszahlung angepasst werden.
Mehrwertsteuer, Vorsteuer und Umsatzsteuer
Als Freiberufler*in musst du ans Finanzamt regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung senden – außer, du nutzt die Kleinunternehmerregelung, um dich von der Umsatzsteuerzahlung zu befreien. Bist du kein*e Kleinunternehmer*in, gehörst jedoch zu einer Berufsgruppe mit einer bestimmten Tätigkeit, die in § 4 des Umsatzsteuergesetzes beschrieben wird, musst du ebenfalls keine Umsatzsteuer per Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt melden. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden die an andere Unternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge (19 oder 7 Prozent) mit den Umsatzsteuerbeträgen verrechnet, die deine Auftraggeber*innen an dich gezahlt haben.
Die Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung ist immer bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Im ersten Jahr kann es sein, dass dir die Steuererklärung noch recht schwerfällt, es wird aber mit den Jahren einfacher. Falls du die Steuererklärung nicht selbst erstellen möchtest, sondern ein Steuerbüro zur Hilfe ziehen möchtest, verlängert sich die Abgabe jeweils auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Du kannst in der Steuererklärung bestimmte Kosten von der Steuer absetzen. Dabei handelt es sich um Betriebskosten, wie die Kosten für die Steuerberatung, Kosten für das Arbeitszimmer, betriebliche Fahrtkosten, Marketingkosten, aber auch um Werbungskosten (beispielsweise Kosten für Berufskleidung, Bewerbungskosten), Sonderausgaben (beispielsweise Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Kirchensteuer, Spenden und Ausbildungskosten) und außergewöhnliche Belastungen (beispielsweise Unterhaltskosten, Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, Beerdigungskosten und Krankheitskosten).
Die Umsatzsteuervoranmeldung
Deine Umsatzsteuervoranmeldungen kannst du (oder dein Steuerbüro) elektronisch an das Finanzamt senden. Wenn du deine Zahlen selbst an das Finanzamt schickst, kannst du das online auf dem Finanzamt-Portal ELSTER machen. Dafür musst du dich lediglich einmal registrieren und kannst danach deine Daten verschlüsselt übermitteln.
In den ersten zwei Jahren nach deiner Gründung musst du diese Anmeldung jeweils bis zum zehnten Tag des Monats für den entsprechenden Vormonat einreichen. Danach richten sich die Einreichungstermine nach der Höhe deiner gezahlten Umsatzsteuerbeträge: Nur wenn deine Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast über 7.500 EUR lag, musst du deine Umsatzsteuer-Voranmeldung auch weiter jeden Monat einreichen. Liegt deine Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast unter diesem Betrag, reicht es dem Finanzamt, wenn es deine Voranmeldung quartalsweise bekommt. Falls du weniger als 1.000 EUR Umsatzsteuer im Jahr gezahlt hast, genügt in der Regel eine Umsatzsteuererklärung am Jahresende.
Wenn du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst, kannst du dir das Prozedere mit der Umsatzsteuer einfach sparen.
Soll- und Ist-Versteuerung
Neben der Vorauszahlung der Umsatzsteuer, bei der du in Vorleistung gehst, kannst du auch die Ist-Versteuerung beantragen. Dies bedeutet, dass du die Umsatzsteuer erst zahlen musst, nachdem die entsprechende Rechnung beglichen wurde. Somit ist deine Liquidität nicht mehr abhängig von der Zahlungsmoral deiner Kund*innen. Der Antrag muss jedoch vom Finanzamt freigegeben werden. Voraussetzung ist, dass du im Gründungsjahr nicht mehr als 800.000 EUR Umsatz erzielt hast oder keine doppelte Buchführung machen musst, beispielsweise weil deine Tätigkeit zu den Freien Berufen zählt.
Diese (Steuer-)Fristen solltest du als Freiberufler*in beachten
Umsatzsteuervoranmeldung
Die reguläre Abgabefrist ist hierbei stets der 10. des Folgemonats. Mehr erfährst du in unserem Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung.
Umsatzsteuererklärung
Zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung musst du einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Hier listest du all deine umsatzsteuerrelevanten Einnahmen und Ausgaben noch einmal auf. Die Abgabefrist ist der 31. Juli des Folgejahres.
Einkommensteuererklärung
Wie jede andere steuerpflichtige Person in Deutschland bist auch du dazu verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob dein Einkommen über einem bestimmten Freibetrag liegt oder nicht. Der Steuerfreibetrag, auch Grundfreibetrag genannt, der bei 11.604 EUR (Stand 2024) liegt, reduziert deine Steuerbemessungsgrundlage, was bedeutet, dass auf das Einkommen bis zu dieser Grenze keine Steuern gezahlt werden müssen. Diese Regelung gilt für alle steuerpflichtigen Personen, unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist regulär der 31. Juli des Folgejahres.
Steuervorauszahlungen
In der Regel legt das Finanzamt Steuervorauszahlungen für Selbstständige fest, die im Laufe des Jahres zu tätigen sind. Es kann allerdings durchaus ein bis zwei Jahre dauern, bis du einen entsprechenden Brief von deiner zuständigen Finanzbehörde bekommst. Die Höhe deiner Steuervorauszahlungen berechnet sich auf Basis deiner vergangenen Einkommensteuererklärungen.
Steuervorauszahlungen können eine gute Möglichkeit für dich sein, um deine Steuern über das Jahr besser zu kalkulieren. Außerdem ist so am Ende des Jahres nicht eine große Summe fällig, die du selbst regelmäßig beiseitelegen musst.
In dem Bescheid zur Höhe deiner Steuervorauszahlungen wird das Finanzamt dir ebenfalls die Fristen für die Zahlung mitteilen. Wenn diese quartalsweise zu leisten sind, gelten die folgenden Deadlines:
10. März für das Q1
10. Juni für das Q2
10. September für das Q3
10. Dezember für das Q4
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Kammerpflichtige Freie Berufe
Während Gewerbetreibende immer Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) sind, gibt es bei vielen freien Berufen keine Pflichtmitgliedschaft bei einer Kammer. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Zu den kammerpflichtigen freien Berufen gehören:
- Ärzt*innen
- Apotheker*innen
- Architekt*innen
- Beratende Ingenieur*innen
- Notar*innen
- Patentanwält*innen
- Psychotherapeut*innen
- Rechtsanwält*innen
- Steuerberater*innen
- Tierärzt*innen
- Wirtschaftsprüfer*innen
- Zahnärzt*innen
Einige Kammern haben Restriktionen für Werbemaßnahmen ihrer freiberuflichen Mitglieder erlassen. Du solltest dich rechtzeitig informieren, ob und inwieweit du in deinem Marketing und deiner Öffentlichkeitsarbeit dadurch beschränkt wirst.
Vor- und Nachteile der Freiberuflichkeit – Beispiel: Grafikdesigner*in
Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichsten Freien Berufe trifft diese Auflistung beispielsweise nicht auf Rechtsanwält*innen, Ärzt*innen, Steuerberater*innen, Physiotherapeut*innen, Podolog*innen, Ergotherapeut*innen, Pfleger*innen oder Hebammen etc. zu.
Wichtige Versicherungen in der Freiberuflichkeit
Freiberuflich tätige Personen benötigen verschiedene Versicherungen für ihren privaten und geschäftlichen Bereich:
Kranken- und Pflegeversicherung
Freiberufler*innen können zwischen privater und freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung auswählen. Künstler*innen und Publizist*innen können sich über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern und müssen dann selbst nur die Hälfte der Versicherungsbeträge zahlen (mehr dazu erfährst du weiter unten).
Rentenversicherung
Die KSK übernimmt für ihre Versicherten neben der Kranken- und Pflegeversicherung auch die Hälfte der Beiträge zur Rentenversicherung. Angehörige der „kammerpflichtigen” Berufe sind meist verpflichtet, über das jeweilige Versorgungswerk der Kammer eine Altersvorsorge abzuschließen und können sich somit von einer möglichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Daneben gibt es einige Freie Berufe und Tätigkeiten, die verpflichtet sind, in die Rentenversicherung einzahlen. Eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht als Selbstständige gibt es aktuell nicht. Die freiwillige Einzahlung in die Rentenversicherung ist möglich.
Berufsgenossenschaft und Unfallversicherung
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie versichern gegen die Folgen von Arbeitsunfähigkeit und Berufskrankheiten. Selbstständige können sich in der Regel in der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Je nach Berufsgruppe ist eine Mitgliedschaft für Freiberufler*innen in ihrer Berufsgenossenschaft sogar Pflicht. Für diejenigen, für die diese Pflicht nicht besteht, ist eine freiwillige Absicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung möglich.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Wer freiberuflich tätig ist und sich noch stärker absichern möchte, kann über eine Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Allerdings solltest du genau überprüfen, ob in einem möglichen Krankheitsfall der Versicherungsschutz auch wirklich gegeben ist. Zum Beispiel können aus Sicht der Versicherung Freiberufler*innen, die überwiegend Kopfarbeit leisten und dementsprechend ihren regulären Arbeitsplatz am Schreibtisch haben, ihrer Berufstätigkeit auch mit körperlichen Behinderungen nachgehen.
Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung
Beide Versicherungen schützen Freiberufler*innen vor Schadensansprüchen Dritter. Die Berufshaftpflichtversicherung sichert Vermögensschäden ab, die sich beispielsweise durch Falschberatung von Kund*innen ergeben. Für Freiberufler*innen, die medizinische Berufe ausüben, ist diese Versicherung gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung haftet für Personen- und Sachschäden. Für freiberuflich Tätige mit eigenen Geschäftsräumen, in denen beispielsweise jemand über ein Kabel fallen kann, ist eine derartige Versicherung sinnvoll. Ebenso für Freiberufler*innen, die häufig bei ihren Kund*innen vor Ort sind und dort versehentlich etwas beschädigen könnten.
Vielleicht hilft dir auch unser Versicherungs-Tool weiter – hier kannst du deine Risiken einschätzen und überlegen, ob eine Versicherung eine gute Lösung für dich sein kann.
Künstlersozialkasse für Freiberufler*innen
Für Künstler*innen und Publizist*innen gibt es keine günstigere Versicherungsmöglichkeit als über die KSK. Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, woraus folgt, dass sich im künstlerischen Bereich tätige Freiberufler*innen die Mitgliedschaft nicht aussuchen können. Bist du über die KSK versichert, zahlst du automatisch auch in die Rentenversicherung ein. Das Mindesteinkommen darf 3.900 EUR jährlich oder 325 EUR monatlich nicht unterschreiten. Anderenfalls hast du keinen Anspruch auf eine Mitgliedschaft in der KSK. Dein ausgeübter Beruf muss im weitesten Sinne den Bereichen Kunst und Publizistik zugeordnet werden können. Alle wichtigen Infos findest du auf unserer Seite zur Künstlersozialkasse.
Als Freiberufler*in in der Berufsgenossenschaft
Freiberufler*innen sind meist nicht verpflichtet, sich bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Im Falle eines Unfalls ist deine Krankenversicherung für dich da. Ausnahmen bestehen für Mitglieder einiger Berufsgruppen aus dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege und der Friseurbranche. Als Freiberufler*in musst du dich selbst bei deiner zuständigen Berufsgenossenschaft melden.
Als Freiberufler*in Mitarbeitende einstellen und anmelden
Nur weil du Freiberufler*in bist, heißt das nicht, dass du nur allein arbeiten darfst. Du darfst auch Mitarbeiter*innen einstellen. Hier gelten allerdings besondere Regelungen. Wie viele Fachkräfte du beispielsweise einstellen darfst, ist abhängig von deiner Branche. Grundsätzlich besteht aber immer die Frage, ob du selbst noch persönlich und eigenverantwortlich tätig bist und auch für deine Beschäftigten eine leitende Funktion hast. Gibst du die ganze Verantwortung für dein Business an deine Mitarbeiter*innen ab, kannst du deinen Status als Freiberufler*in verlieren.
Für deine eigenen Mitarbeiter*innen benötigst du eine Betriebsnummer. Den Antrag kannst du elektronisch beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Du benötigst Hilfe beim Businessplan?
Lass dich von unserem Beispiel aus dem Freiberufler-Bereich inspirieren
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Freiberufler*innen
- Möchtest du dich als Freiberufler*in anmelden, kannst du dich vor deiner Gründung professionell beraten lassen. Kostenpflichtige Beratungsleistungen werden teilweise staatlich durch die einzelnen Bundesländer mit Zuschüssen gefördert.
- Kennst du schon die Fördermaßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)? Das BAFA bietet innerhalb der Wirtschaftsförderung verschiedene Optionen an, z. B. erhalten Unternehmen sowie Freiberufler*innen, die seit mindestens einem Jahr auf dem Markt sind, einen Beratungszuschuss. Dafür darfst du nicht verschuldet sein und musst weniger als 250 Mitarbeiter*innen beschäftigen.
- Möchtest du aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen, kannst du bei der Agentur für Arbeit nach einem Aktivierungs- und Beratungsgutschein fragen.
Weitere Förderungsmöglichkeiten:
- Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit
- Einstiegsgeld als Förderung für Empfänger*innen von Bürgergeld (ehemals ALG II), die sich als Freiberufler*in anmelden wollen
- ERP-Gründerkredit der KfW, ein Darlehen für Existenzgründer*innen von bis zu 100.000 EUR
Fazit: Als Freiberufler*in anmelden ist nicht schwer
Eine freiberufliche Selbstständigkeit hat viele Vorteile. Gegenüber Gewerbetreibenden bleibt Freiberufler*innen eine Menge Papierkram erspart und sie können sich noch mehr auf ihr eigentliches Kerngeschäft konzentrieren. Prüfe, ob dein Vorhaben die Voraussetzungen zur steuerlichen Anmeldung als Freiberufler*in erfüllt. Natürlich bist du auch als Freiberufler*in selbstständig unternehmerisch tätig und trägst die volle Verantwortung für dein Tun. Deshalb ist eine sorgfältige Planung unverzichtbar, wenn du dir ein erfülltes und selbstbestimmtes Berufsleben sichern willst.
So startest du mit wenigen Schritten in die Freiberuflichkeit:
- Informiere dich, ob deine geplante Selbstständigkeit als Freiberuflichkeit gilt
- Finde ein wirkungsvolles Alleinstellungsmerkmal und erarbeite ein Geschäftsmodell
- Schreibe einen kurzen, aber dennoch umfassenden Businessplan
- Mach dich schlau, um welche Steuern du dich wann und wie kümmern musst
- Melde deine Selbstständigkeit beim Finanzamt an
- Schließe alle nötigen Versicherungen ab. Bemühe dich gegebenenfalls um die Mitgliedschaft in der KSK
- Registriere dich in der für dich passenden Berufskammer
- Leg einfach los!
Tipp: Ideencouch Podcast. Im Gespräch mit dem Künstler Jan Holtmann geht es unter anderem um die Fragen, wie ein*e Künstler*in aus der eigenen Kernkompetenz ein Geschäftsmodell entwickeln kann.